Frage an Ilse Aigner von Petra W. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Aigner,
es ist lobenswert, dass der Einlagensicherungsfonds von jetzt an bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gelten soll, wenn da nicht im § 10 des Statutes zum Einlagensicherungsfonds stehen würde:
Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf das Vermögen des Einlagensicherungsfonds besteht nicht. Letzteres gilt insbesondere für Banken, deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds geendet hat.
Das bedeutet doch, wenn eine Bank zahlungsunfähig wird kann es sein, dass die Anleger am Ende, trotz des Einlagensicherungsfonds, leer ausgehen.
Sehen Sie das auch so? Falls ja, was gedenken Sie als Bundesministerin für Verbraucherschutz zu unternehmen?
Sehr geehrte Frau Witt,
vielen Dank für Ihre Frage.
Sie fragen, ob die Kunden im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank trotz des Einlagensicherungsfonds leer ausgehen. Dem ist nicht so. Die von der gesetzlichen Einlagensicherung garantierte Summe von 50.000 Euro wird durch die Regelung von § 10 des Statuts des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. nicht eingeschränkt,
Seit August 1998 sind alle Banken durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist Voraussetzung dafür, dass ein Institut zum Geschäftsbetrieb zugelassen wird. Seit dem 30. Juni 2009 sind die Einlagen der Bankkunden nach dem EAEG mindestens bis zu einer Höhe von 50.000 Euro gedeckt.
Die gesetzliche Einlagensicherung kann jedoch nicht alle Ansprüche absichern. Es besteht neben der gesetzlichen Einlagensicherung das System der freiwilligen Sicherungseinrichtungen verschiedener Bankengruppen (Privatbanken, öffentliche Banken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken sowie private und öffentlich-rechtliche Bausparkassen), das über die gesetzliche Verpflichtung hinausgeht. Detaillierte Angaben hierzu enthalten die jeweiligen Statute bzw. Satzungen der Sicherungsfonds. Auf die Leistungen der freiwilligen Einlagensicherungsfonds haben Bankkunden jedoch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch.
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Bank, die zu diesem Zeitpunkt einer freiwilligen Einrichtung angeschlossen ist, sind die Kundeneinlagen über die gesetzliche Einlagensicherung hinaus entsprechend dem im Statut bzw. der Satzung dieser Einrichtung festgelegten Umfang geschützt.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB