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Ilse Aigner
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Frage von Ulrich S. •

Frage an Ilse Aigner von Ulrich S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrte Frau Bundesministerin Aigner,

sicher haben Sie bereits öfters von Internetbetrügern wie z.B. den Betreibern von opendownload gehört. Die Staatsanwaltschaft Mannheim hat bereits einen umfangreichen Akt über diese Betrüger angelegt.

Was gedenkt die Bundesregierung und insbesondere das Ministerium für Verbraucherschutz zu unternehmen, Betreibern von solchen betrügerischen Internetseiten schnellstens das Handwerk zu legen. Hier werden mit erpresserischen Methoden arglose Bürger zur Zahlung von Beträgen genötigt und anwaltlich verfolgt, die nicht im Entferntesten zur erbrachten Leistung stehen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Schauer

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schauer,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich etwas ausführlicher beantworten möchte.

Mich erreichen zahlreiche Beschwerden über trickreich gestaltete Internetangebote, deren Kostenpflichtigkeit für Verbraucher nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Angebote, die im Internet sonst oftmals kostenlos erhältlich sind, werden hier durch versteckte Klauseln für kostenpflichtig erklärt. Häufig sind die Hinweise auf die Kostenpflicht nur versteckt in verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. klein ganz unten auf der Internetseite angegeben. Manchmal treten sie aber auch neben der im Übrigen auffällig gestalteten Seite so stark in den Hintergrund, dass sie nicht mehr wahrgenommen werden.

Deshalb setze ich mich im Rahmen der Verhandlungen zur EG-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher auf europäischer Ebene dafür ein, dass dem Verbraucher vor Abgabe einer bindenden Vertragserklärung die Kostenfolgen komprimiert und deutlich vor Augen geführt werden. Außerdem sollte gesondert dokumentiert werden, dass der Verbraucher diesen Hinweis zur Kenntnis genommen hat.

Ich bin der Überzeugung, dass mit dieser so genannten „Button-Lösung“ viel
für die Verbraucherinnen und Verbraucher erreicht werden kann:
- Internetangebote könnten von Verbraucherverbänden gezielt auf die Einhaltung dieser Vorgaben hin untersucht werden. Fehlt ein solcher Hinweis auf die Kostenpflicht und die Abfrage einer gesonderten Bestätigung, könnte gegen den Anbieter – auch gerichtlich – vorgegangen werden.
- Die Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher würde erheblich verbessert; ein „versehentlicher“ entgeltlicher Vertragschluss wäre so kaum mehr möglich.
- Verbraucherinnen und Verbraucher könnten besser zwischen seriösen und unseriösen Angeboten unterscheiden.
- Die „Button-Lösung“ könnte ohne großen Aufwand auf Seiten der Unternehmen und der Verbraucher in die Praxis umgesetzt werden. Ein unkomplizierter, unbürokratischer Vertragschluss im Internet bliebe weiterhin möglich.

Auf nationaler gesetzgeberischer Ebene wurde mit den neuen Regelungen zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung bereits ein erster wichtiger Schritt gegen Internetkostenfallen gemacht. Verbraucher können nun über das Internet geschlossene Verträge, selbst wenn sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, auch dann noch widerrufen, wenn die beiderseitigen vertraglichen Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht vollständig erbracht wurden. Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachten Leistungen muss nur gezahlt werden, wenn der Unternehmer den Verbraucher vorher auf diese Pflicht hingewiesen hat und dieser dennoch der vorzeitigen Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt hat.

Die aktuelle Rechtsprechung äußert sich recht eindeutig zu dem Problem der Internetkostenfallen: So führt zum Beispiel das Landgericht Hanau in seinem Urteil vom 7. Dezember 2007 aus, versteckte Preise in Online-Angeboten verstießen gegen das Wettbewerbsrecht. Eine Preisangabe (nur) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) werde den Anforderungen der Preiswahrheit und Preisklarheit aus der Preisangabenverordnung nicht gerecht. Der Verbraucher muss also nicht damit rechnen, dass sich in AGB Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende, weitergehende Preisinformation enthält. Schließlich müsse ein durchschnittlicher Internetnutzer auch nicht ohne Weiteres mit einer Vergütungspflicht des Angebots rechnen, wenn derartige Angebote regelmäßig auch kostenlos zur Verfügung gestellt würden.

Strafrechtlich konnten Internetkostenfallenbetreibern bisher von den Staatsanwaltschaften leider nicht erfolgreich verfolgt werden. Die Voraussetzungen für das Vorliegen des Straftatbestandes des Betruges sind wesentlich höher als die Voraussetzungen für das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Wettbewerbsrechtlich geht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen Internetkostenfallen aber sehr erfolgreich vor.

Grundsätzlich liegt es natürlich auch in der Verantwortung des Verbrauchers,
Internetseiten kritisch zu prüfen, insbesondere wenn darin persönliche Daten
– scheinbar grundlos – abgefragt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist dabei
bei Internet-Werbung geboten. Bei farblich unterlegten oder als „Anzeige“
deklarierten Angeboten handelt es sich um Werbung. Hier verstecken sich
manchmal Kostenfallen, die auf eine Anmeldeseite verlinken, auf der der
Preis verschleiert wird.

Mit freundlichen Grüßen

Ilse Aigner MdB

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