Frage an Ilse Aigner von Klaus-Peter S. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Volksvertreterin,
in Ihr Aufgabengebiet als zuständige Bundesministerin fällt auch der Verbraucherschutz.Ab dem 11.April 2009 entfallen fast alle verbindlichen Mengenvorgaben für Lebensmittel,weil eine EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden mußte.
Die Verbraucherzentrale Hamburg zB. übt heftige Kritik (www.vzhh.de).
Hier einige Auszüge: O Weniger Inhalt zum gleichen Preis.
O EU-Lizenz zum Mogeln
O Wegfall verbindlicher Mengenvorgaben
ermöglicht versteckte Preiserhöhungen
" Auch bei viel gekauften Lebensmitteln werden die Verbraucher künftig mit versteckten Preiserhöhungen hinters Licht geführt werden", befürchtet Armin Valet von der Verbraucherzentrale Hamburg.Die Masche ,geringere Füllmenge bei gleichem Preis,wird schon jetzt bei vielen Produkten angewendet.So stellte die Verbraucherzentrale Hamburg jetzt fest:bei einem Geschirrspülmittel wurde das Gewicht verringert(20 Prozent Preiserhöhung):
" Nur anhand des erhöhten Grundpreises können Verbraucher den Anbietern auf die Schliche kommen.Der Packungspreis ist letztlich für Preisvergleiche uninteressant ".Doch wird der Grundpreis vom Handel nur unzureichend ausgezeichnet.Die Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de) stellt bei Supermarktbegehungen immer wieder fest,dass der Grundpreis fehlt,oder unleserlich klein am Regal steht.
Frage:
Sehen Sie auch,dass diese neue Verpackungsordnung völlig einseitig gegen die Verbraucher ausgerichtet ist?
Dient die "Mogelverpackungsordnung" anderen Zwecken als der weiteren Gewinnmaximierung der Hersteller? Haben in der EU auch nur noch Lobbyisten das Sagen? Haben die Verbraucher keine Lobby mehr in der Politik die mehrheitsfähig ist?
Diese Politik kann ich nicht mehr durch meine Wählerstimme legitimieren.Bei der Europawahl wählte ich ungültig.
Mit freundlichem Gruß
Klaus-Peter Steinberg
Sehr geehrter Herr Steinberg,
vielen Dank für Ihre Frage.
Es trifft zu, dass die von Ihnen angesprochene Freigabe verbindlicher Mengenvorgaben in nationales Recht umzusetzen war und ihren Niederschlag in der Fertigpackungsverordnung fand. Betroffen von der Änderung waren jedoch nur noch wenige Produkte wie z. B. gegorene Fruchtgetränke, Bier, Milch, Limonade, Mineralwasser, Fruchtsäfte, Zucker, Schokolade, Kakao und bestimmte Garne. Für alle anderen Produkte gab es keine festgelegten Nennfüllmengen bzw. Verpackungsgrößen mehr. Ausnahmen davon sind nach wie vor Wein, Sekt und Spirituosen, die auch weiterhin nur in festgelegten Nennfüllmengen angeboten werden dürfen.
Die Fertigpackungsverordnung hat übrigens nichts mit der von Ihnen erwähnten Verpackungs(ver)ordnung zu tun, die alleine die Abfallwirtschaft und die Abfallentsorgung betrifft.
Die Änderung der Fertigpackungsverordnung ist auch nicht gegen den Verbraucher gerichtet. Sie ermöglicht vielmehr der Wirtschaft, kleine bzw. größere Packungsgrößen bereitzustellen und somit auch den Verbraucherwünschen nach zu kommen. Dabei gelten selbstverständlich sowohl die unverändert gebliebenen fertigpackungsrechtlichen Vorschriften als auch das eichrechtliche Täuschungsverbot (Verbot von Mogelpackungen) fort.
Entscheidend für den Verbraucherschutz ist, dass der Verbraucher aufgrund der Aufschrift jederzeit erkennen kann, wie viel die tatsächliche Füllmenge einer Packung beträgt, und dass er durch die Packungsgestaltung nicht irregeleitet wird. Verstöße gegen das Täuschungsverbot und die Nichteinhaltung der angegebenen Füllmengen werden geahndet.
Die Preisauszeichnung, die durch die Preisangabenverordnung geregelt ist, als auch das eichrechtliche Täuschungsverbot müssen von den Bundesländern überwacht werden. Dies betrifft auch die Lesbarkeit der Preisauszeichnung.
Mit freundlichen Grüßen
Ilse Aigner MdB