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Hubertus Heil
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Frage von Helmut Z. •

Gibt es schon Neuigkeiten in der Sache "abschlagsfreie Rente mit 60 für schwerbehinderte Menschen"?

Sehr geehrter Herr Heil,
man sollte in Deutschland endlich mit anderen Ländern gleichziehen und eine abschlagsfreie Rente für Schwerbehinderte zumindest mit 60 ermöglichen. In Frankreich wird z. B. ein Renteneintritt für Schwerbehinderte zwischen 55 und 59 Jahren ermöglicht. Sind Schwerbehinderte hierzulande weniger wert? Diese Angelegenheit wird für mich entscheidend sein, ob ich die SPD bei der Landtagswahl unterstütze oder nicht.
Grüße Helmut

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Sehr geehrter Herr Z.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Sie weisen zu Recht auf die besonderen Belange behinderter Menschen hin. Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wird den berechtigten Interessen schwerbehinderter Menschen – beispielweise durch erleichterte Zugangsvoraussetzungen für vorzeitigen Altersrentenbezug – Rechnung getragen.

Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung können regelmäßig erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, welche derzeit für den Geburtsjahrgang 1957 bei 65 Jahren und 11 Monaten liegt, abschlagsfrei bezogen werden. Ein vorzeitiger Rentenbezug mit Abschlägen ist nach aktueller Rechtslage frühestens ab Alter 63 möglich. Dagegen war für schwerbehinderte Menschen der Geburtsjahrgänge bis 1951 ein vorzeitiger Bezug einer Altersrente bereits ab Alter 60 und ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit dem Alter 63 möglich. Für die jüngeren Geburtsjahrgänge wird das Renteneintrittsalter – parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze – zwar stufenweise erhöht, jedoch können schwerbehinderte Menschen auch in Zukunft regelmäßig früher vorzeitig oder abschlagsfrei eine Altersrente beziehen als andere Versicherte. Die Anhebung des Renteneintrittsalters betrifft dabei alle Arten von Altersrenten gleichermaßen. Sie ist wegen der demografischen Entwicklung unabdingbar, wenn die gesetzliche Rente langfristig finanzierbar bleiben soll.

Den besonderen Belangen schwerbehinderter Menschen wird außerdem dadurch Rechnung getragen, dass die möglichen Abschläge auf die Rente bei einem vorgezogenen Rentenbeginn auf max. 10,8 Prozent begrenzt sind. Andere Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig beanspruchen, müssen im Unterschied dazu – je nach Dauer der vorzeitigen Inanspruchnahme – in Zukunft einen Abschlag von bis zu 14,4 Prozent in Kauf nehmen.

Ferner kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Gegensatz zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte unter erleichterten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Statt einer Wartezeit von 45 Jahren ist hier bereits eine Wartezeit von 35 Jahren ausreichend. Hinzu kommt, dass bei der Wartezeit für besonders langjährig Versicherte im Wesentlichen nur Zeiten zählen, in denen Beiträge gezahlt wurden. Bei der für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren genügen hingegen alle Arten von rentenrechtlich relevanten Zeiten (zum Beispiel acht Jahre Studium).

Mit freundlichen Grüßen
Hubertus Heil, MdB

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