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Frage von Christian W. •

Frage an Holger Ortel von Christian W. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Sehr geehrter Herr Ortel!

Sie schreiben, dass Sie sich mit dem Vertrag von Lissabon auseinandergesetzt haben. Ich möchte hier mal einen Punkt von vielen aufgreifen, der mir Unwohlsein bereitet:

Im Art. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es:
(1) Jeder Mensch hat das Recht auf Leben.
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 14.12.2007 heißt es unter anderem, dass eine Tötung nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet wird, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um

b) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.

Meine Fragen hierzu: Wer definiert die Begriffe „Aufruhr“ und „Aufstand“? Wer stellt fest, wann die Definition von Aufruhr oder Aufstand erfüllt ist und die ausführenden Organe diese durch Tötung niederschlagen dürfen?

Im o. g. Amtsblatt sind noch mehr Möglichkeiten vorgesehen, die Todesstrafe einzuführen. Was ist von einer EU zu halten, die die Todesstrafe nicht in allen Fällen ausschließt?

Dieses ist nur ein weiterer Bereich, der zeigt, dass der Vertrag von Lissabon in meinen Augen ein Ungetüm ist, welches nicht transparent ist und zukünftigen Regierungen viele Möglichkeiten schafft, die von den Bürgern nicht gewollt sein können. Das Problem ist, dass auf solche Punkte in der wenig stattfindenden öffentlichen Diskussion nicht eingegangen wird.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Wilkens

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