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Frage von Helmut S. •

Frage an Holger Ortel von Helmut S. bezüglich Verbraucherschutz

Telefonwerbung mit unterdrückter Rufnummer ist verboten ! Trotzdem scheren sich viele Callcenter oder zweifelhafte Werbeunternehmen nicht darum. Der Verbraucher ist machtlos, weil er die Telefonnummer nicht sieht. Ein Recherchieren wird praktisch unmöglich gemacht. Was nützen Gesetze, wenn sie nicht kontrollierbar sind ? Die Telekom (hauptsächlich) und alle anderen Telefonunternehmen müßten das Unterdrücken von Telefonnummern bei Firmen generell nicht zulassen.
Dann wäre dem Wildwuchs von nicht gewollten Werbeanrufen, bei denen sehr viele in betrügerischer Absicht handeln, wirksam Einhalt geboten. Hier wäre möglicher Handlungsbedarf für den Verbraucherschutz dem Gesetz zur Geltung zu verhelfen und die Telefongesellschaften zu zwingen Rufnummernunterdrückung für gewerbliche Unternehmen nicht zu schalten. Sie als Profi dürften doch wissen, wie man da rangeht und den Verbrauchern wirklich hilft.

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Seidel,

seit Juni dieses Jahres hat es im Bereich der Telefonwerbung im UWG einige Veränderungen gegeben.

Für Anrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, können Gerichte künftig höhere Bußgelder von bis zu 50 000 Euro verhängen.

Doch damit die Verbraucherzentralen, aber auch die Zentrale zur Bekämpfung des
unlauteren Wettbewerbs e.V. Bad Homburg gegen lästige Werbeanrufe vorgehen
können, müssen diese Anrufer gemeldet werden. Leider werden Werbeanrufe immer
noch zu selten gemeldet.

Wichtig ist, dass sie als Verbraucher dem Anrufer folgende Fragen stellen:
- Wer ruft an/ Mit wem spreche ich?
- Für welches Unternehmen rufen Sie an?
- Was ist der Grund Ihres Anrufes?
Weiterhin wird benötigt:
- Datum und Uhrzeit des Anrufes;
- Erklärung dazu, sich nicht im Vorfeld einverstanden erklärt zu haben, von dieser Firma angerufen zu werden;
- Einverständnis damit, dass die Verbraucherzentrale/die Wettbewerbszentrale die anrufende Firma in Bezug auf den geschilderten Anruf abmahnt.
- Name, Adresse und Telefonnummer der Verbraucherin/des Verbrauchers (für Kontaktaufnahme seitens der Verbraucherzentrale/der Wettbewerbszentrale.
Eine weitere Änderung im UWG ist, dass Verträge die bei solch einem Telefongespräch abgeschlossen wurden, jetzt widerrufen werden können, auch wenn die Leistungen sofort beginnen (wie z.B. ein Abonnement). Das Widerrufsrecht beträgt einen Monat.
Gegen das Unterdrücken der Telefonnummer hat es bisher leider keine weiteren Änderungen gegeben, die das Verbot weiter bzw. stärker beschränken. Bekommen Sie jedoch einen Anruf mit unterdrückter Nummer, melden sie diesen bei der Bundesnetzagentur ( rufnummernmissbrauch@bnetza.de ). Diese versucht den Anrufer zu ermitteln. Dann droht diesem ein Bußgeld von 10.000 Euro.
Wichtig ist vor allem, dass sie als Verbraucher solche Anrufe melden, damit gehandelt werden kann. Ich hoffe, dass wir Ihnen auf diesem Weg weiter helfen konnten.

Mit freundlichen Grüßen
Holger Ortel