Frage an Hermann-Josef Scharf von Volkmar G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Scharf,
sicher sind Sie informiert, über ein Anschreiben des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger und über die Anhörung vom 5.11.2007.
Ich würde gerne wissen, wie Sie die Situation einschätzen und welche Meinung Sie zu dem " offenen Brief " haben, der angeblich an alle Bundestagsabgeordneten geschrieben worden ist?
Sehr geehrter Herr Grombein,
ich nehme an, Sie beziehen sich auf die viel diskutierte Vorratsdatenspeicherung.
Die Kritik der Journalisten bezieht sich im Speziellen auf die Klassifizierung von Berufsgeheimnisträgern. Der bestehende Schutz bleibt beispielsweise bei Seelsorgern und Strafverteidigern bestehen. Dagegen werden Journalisten, Ärzte und Rechtsanwälte zukünftig geringer eingestuft. In meinen Augen enthält das verabschiedete Gesetz aber wichtige Einschränkungen, die den gelungenen Spagat zwischen dem Sicherheitsbedürfnis und der Freiheit des Bürgers gewährleisten. So darf beispielsweise im Umfeld von Journalisten nur im Einzelfall und nach sorgfältiger Abwägung durch Abhören ermittelt werden.
Die verabschiedeten Regelungen sind keine strengeren Verfahren, als es die EU vorgesehen hat. Telekommunikationsunternehmen dürfen bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage Verbindungsdaten (Verkehrsdaten) zu Abrechnungszwecken speichern. Gesprächsinhalte dürfen nicht gespeichert werden und auch die neuen Regelungen wahren diesen Grundsatz. Über diese Daten haben die Telekommunikationsunternehmen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung den Strafverfolgungsbehörden Auskunft zu erteilen, wenn es um die Verfolgung schwerer Straftaten oder von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, geht (§§ 100g u. h StPO). Die Anordnung der Erteilung einer Auskunft ist an strenge rechtsstaatliche Voraussetzungen (u. a. konkreter, durch bestimmte Tatsachen begründeter Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung, Richtervorbehalt) geknüpft. Dies ist auch im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung der Fall.
Nochmals möchte ich festhalten, dass von den Telekommunikationsunternehmen nur die Verkehrsdaten gespeichert werden dürfen. Die Speicherungsfrist ist auf sechs Monate begrenzt.
Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist in meinen Augen für die wirksame Aufklärung schwerer Straftaten unabdingbar, deshalb habe ich am 9. November auch dafür gestimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Hermann-Josef Scharf