Frage an Hermann Behrendt von Werner N. bezüglich Jugend
Ihnen als Jurist möchte ich freundlichst folgende Fragen stellen:
Wenn minderjährige Kinder vom Jugendamt befragt werden, welche Mindestanforderung muss hierzu die Rechtsmittelbelehrung haben?
In den seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde hierzu nach meiner Kenntnis nichts vorgetragen, was juristisch belastbar wäre.
Gibt es Ihres Wissens Unterschiede hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen bei ärztlichen Begutachtungen, in Sorgerechts-Angelegenheiten bei minderjährigen Kindern nach § 159 FamFG und Befragungen durch Mitarbeiter von Polizeibehörden, Jugendämtern sowie durch psychologische und medizinische Sachverständige, Verfahrensbeistände, Staatsanwälte, Richter und Pädagogen ?
Wie wird sichergestellt, dass minderjährige, nicht geschäftsfähige Kinder über sich selbst und ihre Eltern befragt (ausgefragt) werden, ohne dass man diese Kinder darüber aufgeklärt hat, welche Nachteile ihnen selbst und/oder ihren Eltern daraus entstehen können?
- Dies kann bis zum Verlust eines oder beider Elternteile führen, und zwar durch gerichtlichen Entzug der elterlichen Sorge und sogar Umgangsausschluss, was zur Entfremdung der Kinder führt und der Zerstörung von Familien.
Diese Befragungen/Anhörungen werden durch psychologisch ungeschulte n u r Juristen, wie Richter/Richterinnen vorgenommen und laut § 159 FamFG "steht die Gestaltung der persönlichen Anhörung im Ermessen des Gerichts".
Ich würde mich über eine Antwort mit Quellenangaben sehr freuen die auch § 1618a BGB (Pflicht zu Beistand und Rücksicht. Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.) und die hieraus ergebende Verwirkung zwischen Kindern und Eltern berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Nordmeyer
Antwort:
Bitte haben Sie dafür Verständnis, daß ich keine Rechtsberatung betreiben kann. Es gibt genügend qualifizierte Rechtsanwälte, an die Sie sich mit Ihren Fragen wenden sollten.
Hermann Behrendt