
(...) „Die völkerrechtliche Voraussetzung für die Anerkennung eines neu entstandenen Staates ist, dass das anzuerkennende Gebilde die drei konstitutiven Elemente eines Staates aufweist: Staatsgebiet, Staatsvolk und eine effektive Staatsgewalt. Es besteht aber auch bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kein völkerrechtlicher Anspruch auf Anerkennung.“ (...)