Frage an Henning Otte von Jürgen S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Otte
Mit Bezug zu ihrer Antwort an Herr Andreas Sievers:
" Vorratsdatenspeicherung ist ein solches Ermittlungsinstrument, das für die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten unabdingbar ist. "
Die sichersten Länder der Welt, (Morde pro 100 000), dessen Statistiken man trauen kann sind, Schweden, Schweiz, Island, Luxenburg, Finnland, Japan, Östreich
Was auffällt ist das diese Länder alle auch unter den freisten 25 Länder nach Index of Economic Freedom sind. Obendrein sind alle unter den freisten 25 was Pressefreiheit angeht laut Reporter ohne Grenzen.
Die gefährlichsten Länder, Lesotho, Bahamas, Lebanon, Jamaica, Sri Lanka, Zyprus bilden auch das Schlußlicht was Pressefreiheit und sonstige Freiheiten betrifft.
Wenn ihre Behauptung das Bürgerrechte bei der Aufklärung von Straftaten hinderlich sind stimmen und die ewig wiederholte Lüge das Sicherheit mit Freiheit gekauft werden muß stimmt, dann müssten gerade die unfreisten Länder die sichersten sein und die freien müssten für den Bürger gefährlich sein. Genau das Gegenteil stimmt aber.
Die Aufhebung der Privatsphäre bringt viele neue Gefahren für den Bürger mit sich, unschuldig in den Mühlen der Justiz zu raten, ohne das existierende Gefahren in irgendeiner weise reduziert werden.
Es würde mich sehr freuen wenn sie meine Bedenken auch antworten würden.
Mit freundlichenGrüßen,
Jürgen Schwäcke
Sehr geehrter Herr Schwäcke,
vielen Dank für Ihre Stellungnahme, in der Sie mich auffordern, auf die von Ihnen geäußerten Bedenken zu antworten.
Wie bereits in der Antwort an Herrn Sievers vom 03.12.2007 erläutert, bin ich mir durchaus darüber bewusst, dass sich die Rechtspolitik im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld zwischen dem Grundrechtsschutz der Bürger auf der einen Seite und der Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung auf der anderen Seite befindet. Hierbei müssen die Rechte der Bürger und die Pflichten des Staates zu einem Ausgleich gebracht werden, wobei bereits das Bundesverfassungsgericht das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben hat (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.).
In Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung ist die Verwendung der erhobenen Daten an strenge rechtsstaatliche Vorgaben geknüpft, wie z.B. einen konkreten, durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht, keine anderweitige Möglichkeit der Aufklärung und einen Richtervorbehalt. Somit sehe ich den Grundrechtsschutz der Bürger gewahrt, da sich die Regelungen- eine notwendige Transformation der EU-Richtlinie Nr. 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates- in einem angemessenen Rahmen bewegen. Hierbei kommt es zu keiner ungerechtfertigten Beschneidung der Bürgerrechte, sondern die Vorratsdatenspeicherung erscheint als ein wirksames Mittel der Strafverfolgung.
Die beruflichen Zeugnisverweigerungsrechte der StPO (§ 53, 53 a StPO) werden mit dem vorliegenden Gesetz nicht verändert. Vielmehr wird der Schutz der Berufsgeheimnisträger vor Ermittlungsmaßnahmen ausdrücklich normiert. Dabei sollen die in den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1,2 und 4 StPO genannten Personen (Geistliche, Verteidiger, Mandatsträger jeweils bezüglich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist) einen absoluten Schutz genießen. Ermittlungsmaßnahmen sind in diesen Fällen unzulässig. Die übrigen in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger, sollen einen relativen Schutz genießen. Soweit sich aus einer Ermittlungsmaßnahme ihnen gegenüber Erkenntnisse ergeben würden, über die sie das Zeugnis verweigern dürften, ist die Zulässigkeit einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Die Voraussetzungen für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sind im Übrigen im Lauf der Gesetzesberatungen nochmals verschärft worden. Nunmehr sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zu Straftaten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, bei disen Berufsgeheimnisträgern in der Regel unzulässig. Der Gesetzgeber folgt mit dieser Differenzierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die dieses zur Zulässigkeit von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern aufgestellt hat (BVerfGE 109, 279, 322 f.).
In Bezug auf die von Ihnen angesprochene Pressefreiheit sind die spezifischen Anforderungen im Bereich des Berufsgeheimnisschutzes von Journalisten in diesem Rahmen ebenfalls berücksichtigt worden. So ist künftig die beweismäßige Verwertung sogenannter Zufallsfunde bei Journalisten unzulässig, wenn diese Funde sich auf Straftaten beziehen, die nicht mit einer Mindesthöchststrafe von fünf Jahren bedroht sind oder wenn es sich bei der Bezugsstraftat um einen Geheimnisverrat handelt. Damit wird der sogenannte Informantenschutz als wesentliches Element der Pressefreiheit gestärkt.
Aus alledem ist ersichtlich, dass es bei dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung keineswegs darum geht, den „gläsernen Bürger“ zu schaffen. Das Gesetz genügt den rechtsstaatlichen
Anforderungen vielmehr in vollem Umfang.
Ihre Bedenken, unschuldig in die „Mühlen der Justiz“ zu geraten, kann ich ebenfalls nicht teilen. Denn insbesondere die genauen Vorgaben zur Verwendung der gespeicherten Daten und die Überwachung dieser Verwendung durch die unabhängige Justiz beugen einem Missbrauch der erhobenen Daten vor.
Ich hoffe, dass ich Ihre Bedenken entkräften sowie meine Position verdeutlichen konnte und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Ihr Henning Otte