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Henning Otte
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Frage von Andreas S. •

Frage an Henning Otte von Andreas S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ich bin Polizeibeamter in Hamburg. Gehe in eineinhalb Jahren in Pension. Habe dann 42,5 Jahre dem Staat gedient. Bin am 03.05.2016 geschieden worden. Meine Frau, 8 Jahre jünger als ich und Zahnarzthelferin geht nach dem ich in Pension gegangen bin erst 17 Jahre später in den Ruhestand (mit 67 Jahren).

Der Versorgungsausgleich, den ich ihr dann nach 22 Jahren Ehe zu zahlen habe, beträgt monatlich 690,- Euro.

Das kann ich alles noch verstehen, meine Frau hat wegen der Kinder nur halbtags gearbeitet und muß von mir deshalb den Versorgungsausgleich bekommen wenn sie in Rente geht.
Aber!!!!! Warum muß ich den Versorgungsausgleich schon 17 Jahre lang an den Staat zahlen??? Ich bin nicht mit dem Staat verheiratet gewesen.

Der Staat zockt mich also oder betrügt mich um 140000,- Euro!!!
Mit welchem Recht!! Kein Mensch kann dieses verstehen!!

Wenn ich verheiratet geblieben wäre hätte ich meine volle Pension erhalten und meine Frau ihre volle Rente! Wenn ich verstorben wäre hätte meine Frau eine Witwenrente bekommen, die ja weit höher ist als der Versorgungsausgleich den der Staat dann weiter an meine Frau zahlen muß!

Wenn ich nicht geheiratet hätte, würde ich ebenfalls meine volle Pension erhalten!!
Mit welchem Recht zockt mich der Staat so ab!!! Willkür!!! Treibt einen in die Altersarmut. Nach dem Motto: Arme Sau geschieden, dann treten wir nochmal nach.

Ich möchte eine Erklärung für diese Abzocke.

Meine Tochter hat ein super Abitur gemacht, wollte zur Polizei alles bestanden. Ich habe ihr angedroht, dass ich sie enterben werde, sollte sie für diesen Staat den Kopf hinhalten. Sie hat jetzt eine andere Ausbildung angefangen.

Den Glauben an den Staat habe ich ebenfalls verloren und bin froh in 1 Jahr in Pension zu gehen! Ich erbitte ein plausible Erklärung, eine logische, die man nachvollziehen kann!

mfg Andreas Spitzer

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Sehr geehrter Herr Spitzer,

für Ihre Frage zum Thema Versorgungsausgleich danke ich Ihnen.

Ich kann auf die konkreten Einzelheiten, Zahlen und Summen Ihres persönlichen Falles nicht eingehen, aber im größeren Rahmen kann ich aus meiner Sicht des verteidigungspolitischen Sprechers der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag antworten:

Vorab:

Der Staat übernimmt die Aufgabe, die Eheschließung und Gründung einer Familie als Fundament unserer Gesellschaft unterstützend und schützend zu begleiten. Die Entscheidung für einen solchen Schritt treffen die jeweiligen Menschen natürlich selbst und freiwillig.

Der Versorgungsausgleich dient dem Zweck, die verschieden hohen Versorgungsanwartschaften, die die Ehepartner während der Ehe erworben haben, auszugleichen. Er ist geprägt von dem Grundsatz der sofortigen und endgültigen Trennung der beiden Versorgungsverläufe.

Somit sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten unmittelbar nach Wirksamkeit der den Versorgungsausgleich regelnden familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen.

Als Ausnahme von diesem Grundsatz enthält das Gesetz zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 eine Regelung, die den Beginn der scheidungsbedingten Versorgungskürzung bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze zwangsweise in den Ruhestand versetzt werden, bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte (derzeit bei 60 Jahren plus zehn Monate; schrittweise ansteigend auf 62 Jahre) zeitlich hinausschiebt, so lange der ausgleichsberechtigte ehemalige Ehepartner noch keine Rente oder Pension bezieht.

Im Rahmen der Ressortverhandlungen zum BwAttraktStG haben die Ressorts nur solche Änderungen beim Versorgungsausgleich mitgetragen, die die besonderen soldatenspezifischen Nachteile ausgleichen. Dies betrifft den Zeitraum der besonderen Altersgrenzen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der vor der für die Bundespolizeibeamten geltenden Altersgrenze liegt. Nur insofern kann ein Alleinstellungsmerkmal begründet werden.

Zudem sollen mit dieser Änderung der Durchführung des Versorgungsausgleichs nur die für die Betroffenen unvermeidbaren Nachteile ausgeglichen werden. Unvermeidbare Nachteile entstehen jedoch nicht bei Zurruhesetzungen, die mit Zustimmung oder auf Antrag der Betroffenen, etwa nach dem Bundeswehrreform- Begleitgesetz vom 21. Juli 2012, auf freiwilliger Basis erfolgen. Jeder Antragsteller hat nämlich zuvor die Möglichkeit, eine Versorgungsauskunft einzuholen, um festzustellen, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge für die künftige Lebensplanung und eventuell noch zu tragende finanzielle Verpflichtungen ausreichen. Der Versorgungsempfänger kann dabei nicht davon ausgehen, dass sich die Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten ändern wird.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Otte

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