Frage an Henning Otte von Dr. Susanne H.
Sehr geehrter Herr Otte,
zunächst bedanke ich mich für Ihre erste Antwort auf meine Frage nach dem Einsatz der Bundeswehr im Nord-Irak.
Ich möchte nun den rechtlichen Kreis meiner Frage erweitern.
Ein sogenannter Bündnisfall laut Nato-Verträgen liegt im Nord-Irak wohl nicht vor?
Auch beruft sich dieser nicht auf das Völkerrecht?
Sie bezeihen sich auf den Artikel 24.2 Grundgesetz. Dieser Artikel spricht aber nur von friedenswahrenden Bündnissen und nicht mitlitärischen Ausbildungshilfen in ausländischen Kriegsgebieten.
Leider wurde meine Anfrage mit der Bitte um Zusendung der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages "WD 2 - 163/12 – Parlamentarische Zustimmungsvorbehalte bei Auslandseinsätzen der EU- und NATO-Mitgliedstaaten" bislang nicht und damit auch nicht in der gesetzlichen Frist beantwortet, so daß sie mir bis heute nicht vorliegt. Ich wäre gerne darauf näher in meiner heutigen Frage an Sie eingegangen. Schade, daß man als Bürger und damit als Teil des Souveräns (Deutsches Volk) so schlechte Möglichkeiten hat, zu überprüfen, ob Handlungen des Bundestages wie Zustimmung zu militärischen Auslandseinsätzen gesetzeskonform sind.
Ich würde Sie darum gerne um eine Stellungsnahme auch zu diesem im obigen Absatz skiziierten Sachverhalt bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Susanne Hilken
Sehr geehrte Frau Dr. Hilken,
haben Sie vielen Dank für Ihre abermalige Anfrage. Um diesen Themenkomplex abschließend zu beantworten, möchte ich gerne den Text des Mandates zitieren, welches der Deutsche Bundestag am 29.01.2016 zur Verlängerung der Ausbildungsmission im Irak verabschiedet hat:
"Die deutschen Streitkräfte handeln im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 des Grundgesetzes. Sie handeln bei ihrem Einsatz als Teil der internationalen Anstrengungen im Kampf gegen die Terrororganisation Islamischer Staat im Irak und in Syrien (ISIS), die sich selbst auch „Islamischer Staat“ nennt, von der nach Feststellung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eine Bedrohung für Weltfrieden und internationale Sicherheit ausgeht (Sicherheitsrats-Resolution 2170 (2014) vom 15. August 2014). Die internationale Gemeinschaft leistet damit der Aufforderung des Sicherheitsrats Folge, die irakische Regierung im Kampf gegen ISIS zu unterstützen (vom Sicherheitsrat im Konsens angenommene Vorsitzerklärung vom 19. September 2014). Die Ausbildungsunterstützung wird auf Bitten und im Einverständnis mit der Regierung des Irak sowie der Regierung der Region Kurdistan-Irak geleistet. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 an den Generalsekretär der Vereinten Nationen (VN-Dokument S/2014/440) hat der irakische Außenminister alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen um Unterstützung im Kampf gegen die Terrororganisation ISIS auch im Wege militärischer Ausbildung gebeten. Der Einsatz zur Ausbildungsunterstützung ist daher völkerrechtsgemäß, ohne dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Eingriff in die Hoheitsrechte des Irak autorisieren müsste."
Im Hinblick auf Ihre Anfrage an den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestag ergab unsere Nachfrage, dass sich Ihr Anliegen dort in der Prüfung befände und man Sie bereits über den verzögerten Bearbeitungsverlauf informiert habe.
Sollten Sie weitere Fragen haben, so wäre ich Ihnen sehr verbunden, wenn Sie hierzu direkt mit meinem Büro per E-Mail oder Brief Kontakt aufnehmen ( http://www.henning-otte.de ). Eine Fortsetzung des Dialoges in diesem Forum ist für die Bearbeitung nicht praktikabel.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Otte