Frage an Henning Otte von Andreas W. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Guten Tag Herr Otte,
als Soldat, der in ihrem Wahlkreis stationiert ist ( Faßberg ), wende ich mich heute mit einer Frage an sie.
Mit großer Freude haben ich und viele andere von dieser Thematik betroffene Kameraden vernommen, das im vorgelegten Artikelgesetz der Verteidigungsministerin eine Abmilderung der Ungerechtigkeiten des Versorgungsausgleiches vorgesehen ist.
Die Freude darüber wird uns aber zum großen Teil bereits wieder genommen, da nun durchsickert, dass vorgesehen ist, dass Soldaten die nach Reformbegleitgesetz in den vorzeitigen Ruhestand versetzt ( in meinem Fall nach Altersband 3 ) wurden oder werden, von den Verbesserungen ausgenommen werden.
Warum diese Ungleichbehandlung ?
Uns wurde vermittelt, dass Soldaten die nach Reformbegleitgesetz in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, keine Nachteile gegenüber den regulär ausscheidenden Soldaten haben sollen.
Können solche Regelungen in Zeiten der Gleichbehandlungsklagen überhaupt ein Gesetzgebungsverfahren überstehen ?
Sind die abstimmenden Abgeordneten über dies Ungerechtigkeit informiert ?
Über eine Antwort ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichem Gruß
Andreas Wenk
Sehr geehrter Herr Wenk,
herzlichen Dank für Ihre Frage, zu der ich gerne Stellung nehme:
Der am 29. Oktober 2014 von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf sieht vor, den Beginn der scheidungsbedingten Versorgungskürzung bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, zeitlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze für Bundespolizeivollzugsbeamte hinauszuschieben. Soldatinnen und Soldaten bilden die einzige Berufsgruppe im öffentlichen Dienst, die wegen gesetzlich bestimmter besonderer Altersgrenzen wesentlich früher als mit Erreichen der allgemein im Erwerbsleben geltenden Altersgrenze (65./67. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt wird. Die besonderen Altersgrenzen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten richten sich nach Laufbahn bzw. Dienstgrad und liegen zwischen der Vollendung des 54. Lebensjahres und zwei Monaten für Unteroffiziere und dem 62. Lebensjahr für Generale/Admirale sowie Offiziere des Sanitäts-, Militärmusik- und Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die betroffenen Soldatinnen und Soldaten haben keine Möglichkeit, ihre Versorgungssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Der Dienstherr kann eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten nach Überschreiten der für sie oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze einseitig durch Verwaltungsakt mit Ablauf eines Monats jederzeit in den Ruhestand versetzten. In der Praxis erfolgt die Zurruhesetzung regelmäßig nach Überschreiten der besonderen Altersgrenze. Überlegungen zur individuellen Versorgungssituation dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Die Neuregelung schafft entsprechend der Gesetzesbegründung einen Ausgleich für die zwangsweise – wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze – in den Ruhestand versetzten geschiedenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, indem sie deren zusätzliche Belastungen durch Verpflichtungen aus dem Versorgungsausgleich mindert, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Ehepartner noch keine Rente oder Pension bezieht. Die Vorzeitige Zurruhesetzung nach dem Bundeswehrreform-Begleitgesetz vom 21. Juli 2012 erfolgt dagegen auf freiwilliger Basis auf Antrag des Soldaten. Dieser hat zuvor die Möglichkeit, eine Versorgungsauskunft einzuholen, um festzustellen, ob die zu erwartenden Versorgungs-bezüge für seine Lebensplanung und eventuell noch zu tragenden Verpflichtungen ausreichend sind. Er kann somit eine Zahlungsleistung verhindern, indem er im Dienst verbleibt und nicht ausscheidet. Insofern liegt ist hier keine Ungleichbehandlung vor, da die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand unterschiedlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Henning Otte