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Henning Otte
CDU
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Frage von Dieter L. •

Frage an Henning Otte von Dieter L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Otte.

Sie haben gegen eine gesetzliche Regelung gegen Abgeordnetenbestechung gestimmt. Allen Abgeordneten ist bekannt, daß Deutschland sich hiermit in ein denkbar schlechtes Licht gerückt hat.
Können Sie mir und anderen Wählern erklären, was Sie und Ihre Parteifreunde bewogen hat, ein derartiges Votum abzugeben?
Mir ist in vielen Diskussionen bisher niemand begegnet, der diese schwarzgelbe Position auch nur ansatzweise befürwortet hat.
Für eine Antwort noch vor dem Wahltermin wäre ich dankbar.

Mit freundlichem Gruß
Dieter Lilie

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lilie,

in Deutschland ist der Kauf und der Verkauf der Stimme eines Abgeordneten für eine Wahl oder Abstimmung bereits seit 1994 nach § 108e StGB strafbar. Eine Verschärfung dieses geltenden Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung hätte gewählte Abgeordnete allerdings mit weisungsgebundenen Beamten gleichgesetzt. Die Arbeit von Abgeordneten unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von der Beamtentätigkeit. Aus diesem Grund können die Bestimmungen zur Beamten- und Richterbestechung nicht einfach für die Abgeordneten übernommen werden. Hier zählt das freie Mandat.

Unser Grundgesetz hat den Bundestagsabgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1, S.1 politischen Freiraum eingeräumt. Allein deswegen ist es kaum möglich, einen Straftatbestand zu formulieren, der über den geltenden Straftatbestand gem. § 108e StGB hinaus die Abgeordnetenbestechung zuverlässig auf tatsächlich strafwürdiges Verhalten begrenzt. Die bislang vorgelegten Regelungsvorschläge haben den Mangel, dass sie die verfassungsmäßigen Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt haben. Meine Bundestagsfraktion der CDU/CSU wird sich deswegen weiterhin mit dem Problem von möglicher Abgeordnetenbestechung und den verfassungsmäßigen Anforderungen auseinandersetzen, um zu einer gesetzlichen Lösung gelangen.

Mit freundlichen Grüßen

Henning Otte

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