Frage an Henning Otte von lutz h. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Otte,
warum haben Sie gegen eine Verschärfung der Regeln bzgl. Abgeordnetenbestechung gestimmt? Dieses Abstimmungsverhalten ist für mich nicht nachvollziehbar. Um den internationalen Verträgen gerecht zu werden, ist eine Verschärfung der Regeln unabdingbar. Die geltenden Gesetze in Deutschland erfüllen diese Vorgaben nicht.
In Erwartung einer nachvollziehbaren, verständlichen und logischen Antwort
MfG
Lutz Hahlbrock
Celle
Sehr geehrter Herr Hahlbrock,
in Deutschland ist der Kauf und der Verkauf der Stimme eines Abgeordneten für eine Wahl oder Abstimmung bereits seit 1994 nach § 108e StGB strafbar. Eine Verschärfung dieses geltenden Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung hätte gewählte Abgeordnete allerdings mit weisungsgebundenen Beamten gleichgesetzt. Die Arbeit von Abgeordneten unterscheidet sich jedoch ganz erheblich von der Beamtentätigkeit. Aus diesem Grund können die Bestimmungen zur Beamten- und Richterbestechung nicht einfach für die Abgeordneten übernommen werden. Hier zählt das freie Mandat.
Unser Grundgesetz hat den Bundestagsabgeordneten gem. Art. 38 Abs. 1, S.1 politischen Freiraum eingeräumt. Allein deswegen ist es kaum möglich, einen Straftatbestand zu formulieren, der über den geltenden Straftatbestand gem. § 108e StGB hinaus die Abgeordnetenbestechung zuverlässig auf tatsächlich strafwürdiges Verhalten begrenzt. Die bislang vorgelegten Regelungsvorschläge haben den Mangel, dass sie die verfassungsmäßigen Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigt haben. Meine Bundestagsfraktion der CDU/CSU wird sich deswegen weiterhin mit dem Problem von möglicher Abgeordnetenbestechung und den verfassungsmäßigen Anforderungen auseinandersetzen, um zu einer gesetzlichen Lösung gelangen.
Mit freundlichen Grüßen
Henning Otte