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Henning Otte
CDU
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Frage von Jan G. •

Frage an Henning Otte von Jan G. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Otte,

ich befasse mich mit meiner Abschlussarbeit im Zuge meines Studiums zum Informatik-Betriebswirt an der Leibnitz Akademie mit dem Thema ELENA – Elektronischer Entgeltnachweis.
Zu diesem Thema habe ich folgende Fragen an Sie, wo mir Ihre Meinung als Abgeordneter meines Wahlkreises und als studierter Rechtswissenschaftler sehr wichtig.

1. Halten Sie das ELENA-Verfahren für notwendig?
2. Sind Sie persönlich schon mit dem ELENA-Verfahren in Kontakt gekommen?
3. Im Bezug zum ELENA Verfahren wird oft von dem gläsernen Bürger gesprochen. Wie würden sie das ELENA-Verfahren auf Grund dieser Aussage bewerten?
4. Habe Sie von der Verfassungsklage gegen das ELENA-Verfahren erfahren und halten Sie davon?
5. Sind Sie mit dem derzeitigen Aufbau von ELENA zufrieden oder haben Sie Verbesserungsvorschläge für dieses Verfahren?

Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Jan Gulbinat

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Sehr geehrter Herr Gulbinat,

vielen Dank für Ihr Schreiben zum Thema ELENA.

Sinn und Zweck des Elektronischer Entgeltnachweises ist es, die heute schon in Papierform notwendigen Bescheinigungen der Arbeitgeber für die Beantragung von Sozialleistungen durch elektronische Meldungen zu ersetzen. In einer Pilotphase ab 2010 werden zunächst nur Daten elektronisch erhoben und eingepflegt. Ab 2012 sollen insgesamt fünf Bescheinigungen, die für die Beantragung von drei Sozialleistungen, Elterngeld, Wohngeld und Arbeitslosengeld I, erforderlich sind, elektronisch ersetzt werden. Diese machen rund 80 Prozent aller Bescheinigungen aus. Eine zügige Ausweitung auf weitere Bescheinigungen ist vorgesehen.

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und der FDP sieht hierzu folgenden Passus vor: „Die von Arbeitgebern auszustellenden Bescheinigungen und Entgeltnachweise werden bis spätestens 2015 in ein elektronisches Verfahren überführt.“

Die rein finanziellen Nettoeinsparungen allein auf Arbeitgeberseite werden ca. € 85 Mio. pro Jahr betragen. Jede weitere Bescheinigung, die in das Verfahren aufgenommen wird, bedeutet eine weitere Entlastung von € 5 Mio. pro Jahr. Darüber hinaus entlastet ELENA die Beschäftigten und die Leistungsbehörden in vielerlei Hinsicht bei der Beantragung, Prüfung, Berechnung und Gewährung von Sozialleistungen.

Sie sprechen den „gläsernen Bürger“ an. Dazu kann ich Ihnen sagen, dass der Datensatz die vom Arbeitgeber an die Speicherstelle zu meldenden Angaben umfasst. Diese stammen aus vorhandenen Daten wie etwa der Entgeltabrechnung der Arbeitgeber und dienen auch heute schon in Papierform der Prüfung und Berechnung von Sozialleistungen. Die Daten werden auch nur so lange gespeichert, wie sie für eine Antragstellung- und -bearbeitung der Sozialleistungen gebraucht werden. Danach, spätestens aber nach fünf Jahren werden sie wieder gelöscht. Zudem werden die Daten zweimal verschlüsselt. Einmal bei der Übertragung durch den Arbeitgeber und einmal bei der Speicherung. Der Bundesdatenschutzbeauftragte allein verwaltet den Hauptschlüssel für die Zentrale Speicherstelle (ZSS). Beim Abruf gilt das sogenannte "Doppelschlüsselprinzip", dabei muss sowohl der Antragsteller als auch der Mitarbeiter in der Behörde seine persönliche elektronische Signaturkarte einsetzen. Fehlt eine dieser Karten, ist ein Abruf nicht möglich. Sogar Behördenmitarbeiter haben ohne Mitwirken des Antragsstellers keinen Zugriff auf die Daten. Das ELENA-Verfahren erfüllt somit höchste Datensicherheitsstandards.

Abschließend lassen Sie mich auch noch auf das Thema Vorratsdatenspeicherung eingehen und insbesondere auf das kürzlich vom BVerfG hierzu erlassene Urteil. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwar entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind, allerdings sei - so der Erste Senat weiter - eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehle aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Nur die in dem Verfahren konkret angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Dies ist bei ELENA - wie oben geschildert - aber gerade nicht der Fall.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Henning Otte

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