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Helmut Kleebank
SPD
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Frage von Jutta S. •

Was passiert tatsächlich am 15.3., wenn ich mich als Arbeitnehmer im Gesundheitswesen a) nicht impfen werde b) mich impfen möchte, aber der Totimpfstoff noch nicht zugelassen ist.

Wie kann man Politikern glauben, die Außenminister werden aber Unwahrheiten in ihe Biographie schreiben. Bürgermeister werden aber den Dr. Titel nicht ehrlich erworben haben und Bundeskanzler werden, obwohl das Thema wire.card nicht geklärt ist. Wie kann ich diesen und anderen Politikern noch glauben. Es macht Angst.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen kommt während der Pandemie eine besondere Verantwortung zu. Es ist deshalb ihre Aufgabe, dass sie alles tun, um den Schutz für die ihnen anvertrauten Menschen so umfassend wie möglich gestalten. Denn die Menschen, die ihnen zur Behandlung, Versorgung, Pflege oder Betreuung anvertraut sind, können sich zum Teil aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen. Oder es ist davon auszugehen, dass auch eine Impfung eine Erkrankung nicht unbedingt verhindert, die für vulnerable Personengruppen besonders schwerwiegende Folgen haben kann.

Leider ist es so, dass Schätzungen zufolge bei medizinischem Personal und Pflegepersonal trotz der vorhandenen Impfangebote noch relevante Impflücken bestehen. Nicht geimpftes Personal stellt aufgrund der besonderen Nähe zu den anvertrauten Menschen in Einrichtungen ein zusätzliches Risiko dar. Deshalb haben wir alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einrichtungsbezogen beispielsweise in Krankenhäusern, Tageskliniken, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Entbindungseinrichtungen und voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtungen zum Nachweis einer COVID19-Impfung verpflichtet, sofern keine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung vorliegt. Der Nachweis muss gegenüber der Einrichtung oder gegenüber dem Gesundheitsamt erbracht werden. Geschieht das nicht, kann das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot aussprechen. Der Verstoß gegen die Nachweispflicht kann darüber hinaus mit einer Geldbuße bis 2.500 Euro geahndet werden.

Mit den besten Grüßen

Helmut Kleebank

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