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Helmut Kleebank
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Frage von Christoph G. •

Glauben Sie, dass man sich als Politiker bei einer Impfpflicht auf die Indemnität (Art 46 GG) berufen könnte, falls es zu vielen Todesfällen käme. Oder wäre die EMRK höherrangig?

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr. G.,
der Artikel 46 des GG besagt, dass ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf. Weshalb sollte dieser Artikel bei einer Abstimmung beispielweise über Patientenverfügungen oder zur Sterbehilfe Bestand haben aber bei dem Thema Impfpflicht nicht?
Mit den besten Grüßen
Helmut Kleebank

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