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Helmut Kauer
ÖDP
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Frage von Thomas H. •

Sehr geehrter Herr Kauer, welche Position nehmen Sie bezüglich eines AFD-Verbotes ein? Mit freundlichen Grüßen Dr. Hirschmann

Gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes ist der Bundestag berechtigt, ein

Parteienverbot zu erwirken, wenn sich für einen entsprechenden Antrag

eine Mehrheit entscheidet. Viele Wähler, darunter auch ich selbst, möchten

gerne wissen, ob Sie als Kandidat in Ihrem Wahlkreis für oder gegen einen

AFD-Verbotsantrag stimmen würden.

Ich möchte Sie bitten, Ihre persönliche diesbezügliche Entscheidung publik

zu machen, indem Sie eine entsprechende EMail des "Volksverpetzer-Teams"

beantworten oder sich auf andere Weise öffentlich zu positionieren.

Die AFD macht keinen Hehl daraus, demokratische Strukturen nur bis zum

Erhalt der Macht zu unterstützen und danach - aktuell nach US-Vorbild - ihre

eigenen "völkischen" Vorstellungen von Herrschaft und Regierung umzusetzen.

Die historische Erfahrung aus dem von den demokratischen Parteien mit-

verschuldeten Untergang der Weimarer Republik darf sich nicht wiederholen.

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Antwort von
ÖDP

Ich bin ein Gegner der AfD. Ich habe in der Vergangenheit Demos gegen Rechts (mit-) organisiert. Ich halte aber nichts von einem Parteienverbot, da die AfD politisch bekämpft werden muss, sonst gibt es eine Spaltung in der Gesellschaft und Anhänger gehen in den Untergrund. Ich bin aber für eine Streichung der staatlichen Mittel für die AfD, auch wenn dieses Verfahren fast die gleichen Voraussetzungen erfordert wie ein Parteienverbot. Meine Positionierung findet man fortgesetzt auf facebook, bluesky oder auch mastodon. Aber auch setze ich regelmäßig meine Kommentare unter Posts der AfD. 

Die Grundlage meines Handelns ist unser Art. 1 GG "Die Würde des Menschen ist unantastbar." gefolgt von Art. 20: 
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Zum Glück gibt es da noch den Art. 79 Abs. 3, die Ewigkeitsklausel für Art. 1 und Art. 20 GG. 
 

Kein Millimeter nach rechts!