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Frage von Christian E. •

Frage an Helmut Brandt von Christian E. bezüglich Finanzen

Der Bundestag hat In der Tagesordnung Morgen am 01.06.2017 um 9.00 Uhr beginnen und bis übermorgen um 6.50 Uhr sollen in einem Schub fast nonstop ganze 32 Tagesordnungspunkte abgehandelt werden.

Ein Punkt trägt den Namen „Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs“. Wer kommt schon auf die Idee, dass mit der damit einhergehenden Änderung des Grundgesetzes die Grundlagen für weitgehende Privatisierungen der Autobahnen und in anderen bislang öffentlichen Bereichen, wie dem Bau von Schulen, geschaffen werden. Die Große Koalition wird das gesamte Gesetzespaket nach der morgigen zweiten und dritten Lesung im Bundestag in einer eilends angesetzten Sitzung am Freitag (02.06.2017) im Schnelldurchlauf im Bundesrat abhaken Die Privatisierungen sind damit schon übermorgen beschlossen. So schnell und so klammheimlich wurde das Grundgesetz wohl noch nie ausgehebelt.

Meine Frage ist wie stehen sie zu diesem Thema und stimmen sie dieser änderung auch zu?

Es ist unglaublich das so ein schwerwiegender eingriff Medial nicht im vordergrund steht geschweige den überhaubt davon berichtet wird. Bis auf die TAZ, fand keine Berichterstattung seitens der Großen Qualitätsmedien statt. Die Tagesschau.de und WELT.de hat die Entlassung des BVB-Trainers Tuchel in den Top-Nachrichten-Bereich gehoben und die ZEIT.de debattiert prominent über Sinn und Unsinn von E-Zigaretten. Von der morgen anstehenden Änderung des Grundgesetzes und deren Folgen liest, sieht und hört man in den Leitmedien hingegen überhaupt nichts...alleine das ist ein Skandal.

Ich freue mich auf ihre Stellungnahme

Mit freundlichen Grüßen
C. E

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Esser,

vielen Dank für Ihre Bitte, zu dem vom Deutschen Bundestag am vergangenen Donnerstag verabschiedeten Gesetzespaket Stellung nehmen. Ihre Bitte möchte ich zum Anlass nehmen, einige Punkte – auch im Hinblick auf die Bedeutung für Nordrhein-Westfalen – näher zu erläutern.

Die Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist notwendig geworden, weil der Solidarpakt II Ende 2019 ausläuft und weil auch die in den Föderalismuskommissionen vorgenommenen Vereinbarungen zu Entflechtungs- und Konsolidierungsmitteln bis Ende 2019 befristet sind. Deswegen haben CDU/CSU und SPD am Beginn dieser Legislaturperiode vereinbart – so steht es im Koalitionsvertrag –, dass wir diese Fragen in dieser Legislaturperiode lösen wollen. Auch wenn wir kurz vor Ende der Legislaturperiode ein wenig unter Zeitdruck geraten sind, kann ich Ihren Vorwurf, wir hätten diesen Gesetzentwurf eiligst und klammheimlich verabschiedet, so nicht nachvollziehen. Das Gesetz wurde über Monate hinweg zwischen Bundes- und Ländervertretern ausgehandelt. Zwischen der 1. Lesung und der 2./3. Lesung lagen noch einmal drei Monate und damit genug Zeit, um das Gesetz zu überarbeiten.
Kern des Gesetzespakets ist, dass der Länderfinanzausgleich in seiner jetzigen Form abgeschafft wird. Zukünftig wird der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern vor allem nach Maßgabe der Einwohnerzahl mit zusätzlichem Ausgleich der Finanzkraftunterschiede über die Umsatzsteuer geregelt. Neu eingeführt werden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich der unterproportionalen kommunalen Finanzkraft und zum Ausgleich unterschiedlich hoher Forschungsförderung. Zur besonderen Entlastung des Saarlands und der Freien Hansestadt Bremen kann der Bund künftig Sanierungshilfen gewähren. Alles in allem zahlt der Bund ab 2020 jährlich knapp 10 Mrd. Euro in das Ausgleichssystem. Dieser Betrag nimmt in den Folgejahren zu. Von diesem Betrag wird allein Nordrhein-Westfalen jährlich 1,43 Milliarden Euro zusätzlich erhalten, pro Einwohner etwa 80,- Euro. Im Gegenzug für die finanziellen Zugeständnisse erhält der Bund zusätzliche Kompetenzen sowie Steuerungs- und Kontrollrechte gegenüber den Ländern.

• Wenn der Bund den Ländern und Kommunen Finanzhilfen für Investitionen nach Art. 104b GG gewährt, soll er in Zukunft mehr Mitwirkungsrechte bei der Programmausgestaltung erhalten. Konkret besteht die Möglichkeit, über die bei der Gewährung von Finanzhilfen vorgesehene Festlegung der Investitionsbereiche und der Arten der zu fördernden Investitionen hinaus im Einvernehmen mit dem betroffenen Land auch Kriterien für die Programmausgestaltung festzulegen.

• Im Grundgesetz wird im neuen Art. 104c GG die verfassungsrechtliche
Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund finanzschwache Kommunen bei der Sanierung von Schulen unterstützen kann. Dass immer noch sehr viele Kinder in marode Schulen gehen müssen – gerade in Nordrhein-Westfalen –, obwohl wir in einem der reichsten Länder der Welt leben, ist nicht hinnehmbar. Auf der einen Seite haben Städte und Gemeinden nicht genug Geld für saubere und modern ausgestattete Schulen, auf der anderen Seite hat der Bund enorme Haushaltsüberschüsse. Das Grundgesetz hat dem Bund bislang untersagt, einen Teil davon in Schulen zu investieren. Eltern sagen mir zurecht, das sei ein absurder Zustand. Ich bin deshalb froh, dass wir nun diesen absurden Zustand beendet und das Kooperationsverbot nicht aufgehoben aber durchbrochen haben. Auf Basis des neuen Art. 104c GG stocken wir den 2015 eingerichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds um weitere 3,5 Mrd. Euro auf. Um einen umfassenden Mittelabfluss sicherzustellen, war uns wichtig, schon jetzt den Programm¬zeitraum gegenüber dem Regierungsentwurf um zwei Jahre (also bis 2022) zu verlängern, sowie Ersatzbauten und Baumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Schulgebäuden dienen, möglich zu machen. Die konkrete Auswahl der Kommunen und Projekte ist und bleibt Ländersache.

• Der Bundesrechnungshof erhält – wenn Landesaufgaben vom Bund mitfinanziert werden – erweiterte Erhebungsrechte auch außerhalb der Bundesverwaltung (Länder, Kommunen, Private).

• Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Vollzug der Steuergesetze durch die Länder wird aus Effizienzgründen modernisiert. So ist künftig, wenn die Länder fachlichen Weisungen des Bundes widersprechen wollen, eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 11 Ländern erforderlich. Um die erweiterten Steuerungs-rechte des Bundes abzusichern, wird die bisherige Zusammenarbeit bereits im Rahmen des Begleitgesetzes auf neue Füße gestellt und damit der bisher geltende KONSENS-Vertrag abgelöst.

• Der Bund richtet ein zentrales Bürgerportal ein, über das auch die Länder und Kommunen ihre Online-Dienstleistungen bereitstellen. Hiermit bringen wir die fällige Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland voran und werden bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools erreichen. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf wurde die Anwendungsbreite erweitert, Zustimmungsvorbehalte des Bundesrates aufgehoben, die Möglichkeit der Registrierung bei verschiedenen Stellen geschaffen und datenschutzrechtliche Vereinfachungen umgesetzt. Ziel ist so viel Bürgernähe wie möglich.

• Richtig ist, dass wir mit der am Donnerstag verabschiedeten Reform auch die Bundesauftragsverwaltung der Länder bei den Autobahnen beendet und eine Infrastrukturgesellschaft beim Bund gegründet haben. Diese Infrastrukturgesellschaft in ausschließlich staatlicher Regie soll dazu beitragen, durch schnellere Planung Investitionen in unsere Autobahnen effizienter zu tätigen. Ob das gelingt, ist in erster Linie eine Frage der Umsetzung. Dabei wird der Bundestag dem Verkehrsminister – egal wer das in der nächsten Wahlperiode ist – genau auf die Finger schauen. Aber eines ist klar: Der Bund bleibt grundgesetzlich abgesichert Eigentümer. Die Autobahnen bleiben im Eigentum des Staates. Sie gehören den Bürgerinnen und Bürgern. Sie haben sie schon einmal mit ihren Steuern bezahlt. Deshalb lehnen wir jegliche Form der Privatisierung ab, wir wollen nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger die Autobahnen ein zweites Mal bezahlen müssen. Mit diesem Gesetzentwurf ist eine Privatisierung ausgeschlossen. Während heute ÖPP eigentlich grenzenlos zulässig und möglich ist, wird sie in der Verfassung jetzt erstmals deutlich ausgeschlossen. Durch eine effizientere Verwaltung beziehungsweise eine Infrastrukturgesellschaft wird sie eigentlich auch überflüssig. Ich finde das gut so; denn wir haben mit ÖPP keine guten Erfahrungen gemacht. ÖPP benachteiligt systematisch die mittelständischen Bauunternehmen in Deutschland und bevorzugt international agierende Großkonzerne. Der Bundesrechnungshof hat dokumentiert, dass ÖPP-Projekte teurer sind, als wenn der Staat sie selber umsetzt. Daraus ziehen wir jetzt die richtigen Konsequenzen.

• Und nicht zuletzt wird mit Wirkung zum 1. Juli 2017 beim Unterhaltsvorschuss die bisherige Begrenzung der Bezugszeit auf sechs Jahre aufgehoben und die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre erhöht, um die Situation Alleinerziehender weiter zu verbessern. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren besteht, sofern ein barunterhaltspflichtiger Elternteil säumig ist, ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro erzielt.

Ich hoffe, es ist mir gelungen, Ihnen einen Überblick über die am Donnerstag verabschiedeten Maßnahmen zu geben. Das Gesetz ist – wie alle Gesetze – ein Kompromiss dessen, was machbar war. Eine Verständigung herbeizuführen, bei der Bundestag, Bundesregierung und 16 Länder mit ihren jeweils ganz unterschiedlichen Vorstellungen am Ende doch zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen, war eine Herausforderung. Ich bin jedoch zuversichtlich, dass das Gesetz sein Ziel, die Länder finanziell zu entlasten und damit für mehr Gerechtigkeit zu sorgen, erreicht.

Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Brandt

Portrait von Helmut Brandt
Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Esser,

vielen Dank für Ihre Bitte, zu dem vom Deutschen Bundestag am vergangenen Donnerstag verabschiedeten Gesetzespaket Stellung nehmen. Ihre Bitte möchte ich zum Anlass nehmen, einige Punkte - auch im Hinblick auf die Bedeutung für Nordrhein-Westfalen - näher zu erläutern.

Die Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ist notwendig geworden, weil der Solidarpakt II Ende 2019 ausläuft und weil auch die in den Föderalismuskommissionen vorgenommenen Vereinbarungen zu Entflechtungs- und Konsolidierungsmitteln bis Ende 2019 befristet sind. Deswegen haben CDU/CSU und SPD am Beginn dieser Legislaturperiode vereinbart - so steht es im Koalitionsvertrag -, dass wir diese Fragen in dieser Legislaturperiode lösen wollen. Auch wenn wir kurz vor Ende der Legislaturperiode ein wenig unter Zeitdruck geraten sind, kann ich
Ihren Vorwurf, wir hätten diesen Gesetzentwurf eiligst und klammheimlich verabschiedet, so nicht nachvollziehen. Das Gesetz wurde über Monate hinweg zwischen Bundes- und Ländervertretern ausgehandelt. Zwischen der 1. Lesung und der 2./3. Lesung lagen noch einmal drei Monate und damit genug Zeit, um das Gesetz zu überarbeiten.
Kern des Gesetzespakets ist, dass der Länderfinanzausgleich in seiner jetzigen Form abgeschafft wird. Zukünftig wird der Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern vor allem nach Maßgabe der Einwohnerzahl mit zusätzlichem Ausgleich der Finanzkraftunterschiede über die Umsatzsteuer geregelt. Neu eingeführt werden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich der unterproportionalen kommunalen Finanzkraft und zum Ausgleich unterschiedlich hoher Forschungsförderung. Zur besonderen Entlastung des Saarlands und der Freien Hansestadt Bremen kann der Bund künftig Sanierungshilfen gewähren. Alles in allem zahlt der Bund ab 2020 jährlich knapp 10 Mrd. Euro in das Ausgleichssystem. Dieser Betrag nimmt in den Folgejahren zu. Von diesem Betrag wird allein Nordrhein-Westfalen jährlich 1,43 Milliarden Euro zusätzlich erhalten, pro Einwohner etwa 80,- Euro. Im Gegenzug für die finanziellen Zugeständnisse erhält der Bund zusätzliche Kompetenzen sowie Steuerungs- und Kontrollrechte gegenüber den Ländern.

Wenn der Bund den Ländern und Kommunen Finanzhilfen für Investitionen nach Art. 104b GG gewährt, soll er in Zukunft mehr Mitwirkungsrechte bei der Programmausgestaltung erhalten. Konkret besteht die Möglichkeit, über die bei der Gewährung von Finanzhilfen vorgesehene Festlegung der Investitionsbereiche und der Arten der zu fördernden Investitionen hinaus im Einvernehmen mit dem betroffenen Land auch Kriterien für die Programmausgestaltung festzulegen.

Im Grundgesetz wird im neuen Art. 104c GG die verfassungsrechtliche
Grundlage dafür geschaffen, dass der Bund finanzschwache Kommunen bei der Sanierung von Schulen unterstützen kann. Dass immer noch sehr viele Kinder in marode Schulen gehen müssen - gerade in Nordrhein-Westfalen -, obwohl wir in einem der reichsten Länder der Welt leben, ist nicht hinnehmbar. Auf der einen Seite haben Städte und Gemeinden nicht genug Geld für saubere und modern ausgestattete Schulen, auf der anderen Seite hat der Bund enorme Haushaltsüberschüsse. Das Grundgesetz hat dem Bund bislang untersagt, einen Teil davon in Schulen zu investieren. Eltern sagen mir zurecht, das sei ein absurder Zustand. Ich bin deshalb froh, dass wir nun diesen absurden Zustand beendet und das Kooperationsverbot nicht aufgehoben aber durchbrochen haben. Auf Basis des neuen Art. 104c GG stocken wir den 2015 eingerichteten Kommunalinvestitionsförderungsfonds um weitere 3,5 Mrd. Euro auf. Um einen umfassenden Mittelabfluss sicherzustellen, war uns wichtig, schon jetzt den Programm­zeitraum gegenüber dem Regierungsentwurf um zwei Jahre (also bis 2022) zu verlängern, sowie Ersatzbauten und Baumaßnahmen, die der Barrierefreiheit von Schulgebäuden dienen, möglich zu machen. Die konkrete Auswahl der Kommunen und Projekte ist und bleibt Ländersache.

Der Bundesrechnungshof erhält - wenn Landesaufgaben vom Bund mitfinanziert werden - erweiterte Erhebungsrechte auch außerhalb der Bundesverwaltung (Länder, Kommunen, Private).

Die Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Vollzug der Steuergesetze durch die Länder wird aus Effizienzgründen modernisiert. So ist künftig, wenn die Länder fachlichen Weisungen des Bundes widersprechen wollen, eine qualifizierte Mehrheit von mindestens 11 Ländern erforderlich. Um die erweiterten Steuerungs­rechte des Bundes abzusichern, wird die bisherige Zusammenarbeit bereits im Rahmen des Begleitgesetzes auf neue Füße gestellt und damit der bisher geltende KONSENS-Vertrag abgelöst.

Der Bund richtet ein zentrales Bürgerportal ein, über das auch die Länder und Kommunen ihre Online-Dienstleistungen bereitstellen. Hiermit bringen wir die fällige Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland voran und werden bundesweit vergleichbare Standards für den Zugang zu öffentlichen Datenpools erreichen. Im Gegensatz zum Regierungsentwurf wurde die Anwendungsbreite erweitert, Zustimmungsvorbehalte des Bundesrates aufgehoben, die Möglichkeit der Registrierung bei verschiedenen Stellen geschaffen und datenschutzrechtliche Vereinfachungen umgesetzt. Ziel ist so viel Bürgernähe wie möglich.

Richtig ist, dass wir mit der am Donnerstag verabschiedeten Reform auch die Bundesauftragsverwaltung der Länder bei den Autobahnen beendet und eine Infrastrukturgesellschaft beim Bund gegründet haben. Diese Infrastrukturgesellschaft in ausschließlich staatlicher Regie soll dazu beitragen, durch schnellere Planung Investitionen in unsere Autobahnen effizienter zu tätigen. Ob das gelingt, ist in erster Linie eine Frage der Umsetzung. Dabei wird der Bundestag dem Verkehrsminister - egal wer das in der nächsten Wahlperiode ist - genau auf die Finger schauen. Aber eines ist klar: Der Bund bleibt grundgesetzlich abgesichert Eigentümer. Die Autobahnen bleiben im Eigentum des Staates. Sie gehören den Bürgerinnen und Bürgern. Sie haben sie schon einmal mit ihren Steuern bezahlt. Deshalb lehnen wir jegliche Form der Privatisierung ab, wir wollen nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger die Autobahnen ein zweites Mal bezahlen müssen. Mit diesem Gesetzentwurf ist eine Privatisierung ausgeschlossen.
Privatisierungen und öffentliche-private Partnerschaften (ÖPPs) zum Ausbau und Unterhalt von Autobahnabschnitten werden zuweilen fälschlicherweise in einen Topf geworfen. Während ÖPPs zurzeit eigentlich grenzenlos zulässig und möglich sind, werden sie künftig deutlich eingeschränkt und auf einzelne Streckenabschnitte begrenzt. Ich finde das richtig so; denn wir haben mit ÖPPs nicht immer nur gute Erfahrungen gemacht. Der Bundesrechnungshof hat dokumentiert, dass ÖPP-Projekte manchmal teurer sind, als wenn der Staat sie selber umsetzt. Daraus ziehen wir jetzt die richtigen Konsequenzen.

Und nicht zuletzt wird mit Wirkung zum 1. Juli 2017 beim Unterhaltsvorschuss die bisherige Begrenzung der Bezugszeit auf sechs Jahre aufgehoben und die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre erhöht, um die Situation Alleinerziehender weiter zu verbessern. Für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren besteht, sofern ein barunterhaltspflichtiger Elternteil säumig ist, ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der/die Alleinerziehende im SGB II-Bezug ein eigenes Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro erzielt.
Ich hoffe, es ist mir gelungen, Ihnen einen Überblick über die am Donnerstag verabschiedeten Maßnahmen zu geben. Das Gesetz ist - wie alle Gesetze - ein Kompromiss dessen, was machbar war. Eine Verständigung herbeizuführen, bei der Bundestag, Bundesregierung und 16 Länder mit ihren jeweils ganz unterschiedlichen Vorstellungen am Ende doch zu einem gemeinsamen Ergebnis kommen, war eine Herausforderung. Ich bin jedoch zuversichtlich, dass das Gesetz sein Ziel, die Länder finanziell zu entlasten und damit für mehr Gerechtigkeit zu sorgen, erreicht. Für weitere Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Brandt