Frage an Helmut Brandt von Gerhard R. bezüglich Verbraucherschutz
es geht um den Schallschutz für Bauherren und Mieter in Wohnungen,
also um Verbraucherschutz.
Dazu:
4.5 Neue Schallschutznorm DIN 4109 - IZEG
www.izeg.de/pdf/tech-info/4-5_Tech-Info-Die_neue_DIN_4109.pdf
Im Juli 2016 erschien die aktualisierte Fassung der Normenreihe DIN 4109. "Schallschutz ... dämmung von Bauteilen schutzbedürftiger Räume und an die zulässigen Schallpegel ... wohnungen, die bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung entstehen, ... Teil 36: Daten für den rechnerischen Nachweis des Schallschutzes.
Im Zusammenhang mit Genehmigungsfreistellungen oder Baugenehmigungen muss der
Bauvorlageberechtigte(Architekt)im "Technischen Nachweis Lärm" die Einhaltung der Lärmvorschriften bestätigen. Wenn im Gegensatz zu seinen Feststellungen
zum Beispiel Mieter später der Behörde mitteilen, dass Leitungen/Rohre nicht
gedämmt sind und es dadurch einen gesundheitsschädigenden Lärm gibt:
Wie reagieren die Bauämter in Ihrem Bundesland?
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Reth
Sehr geehrter Herr Reth,
herzlichen Dank für Ihre Frage. Allerdings bin ich dafür wohl nicht der richtige Adressat. Ich rate Ihnen, Ihr Anliegen an das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Bauämter unterstellt sind, heranzutragen.
Mit freundlichem Gruß
Helmut Brandt