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Helmut Brandt
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Frage von Christoph S. •

Frage an Helmut Brandt von Christoph S. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Brandt
Ich schreib an Sie, weil Sie im Justizaussuss sitzen.
Gilt das Demonstrationsrecht für alle und jeden oder wäre es eigentlich vernünftig, es für bestimmte Anliegen oder Gruppen abzuschaffen / zu verbieten / einzuschränken? Könnte man vielleicht die Landesverfassungsgerichte beauftragen, das zu beurteilen?
Halten Sie es für i.O., wenn eine genügend große Zahl an Gegendemonstranten eine Demo verhindert oder stark behindert?
Was halten Sie von einem Verbot von Gegendemonstrationen auf der geplanten Route und von großen Sicherheitsabständen?
Wenn das nächste Mal der Pfarrer gegen die Abtreibung predigt, darf dann eine Frauendemo die Fronleichnams- oder Kreuzwegprozession verhindern?
Was halten Sie von einem Sicherheitsabstand zwischen Demo und wichtigen Verkehrswegen? Darf die Bahn vertrauen, dass die Domonstranten nicht auf die Gleise laufen und ungebremmst weiterfahren oder wird jede Demo neben einer Bahnstrecke den Verkehr lahmlegen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Strebel,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Demonstrationsrecht, zu der ich gerne Stellung nehme.

Das Versammlungsrecht ist in einem freiheitlichen Rechtsstaat ein hohes Gut, das es zu achten und beschützen gilt. Es ist von Artikel 8 des Grundgesetzes gedeckt – die Hürden, es zu begrenzen, sind zu Recht sehr hoch. Sofern sich eine Demonstration im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung bewegt und friedlich vonstattengeht, müssen wir derartige Versammlungen aushalten. Auch wenn das bei gewissen Gruppen, wie z. B. Salafisten, Links- oder Rechtsextremisten, zugegebenermaßen häufig schwerfällt.

Das Verhindern von Demonstrationen etwa durch Sitzblockaden ist eine Form der Selbsthilfe, die dem Rechtstaatsprinzip widerspricht. Auch wenn sich eine zahlenmäßig überlegene, vermeintlich „gute“ Gruppe dem Anliegen einer vermeintlich „schlechten“ Gruppe entgegenstellt. Hier sprechen das Versammlungsrecht und die korrespondierende Rechtsprechung eine eindeutige Sprache, die ich vollumfänglich unterstütze.

Die Erarbeitung und Umsetzung schlüssiger Sicherheitskonzepte und die Gewährleistung des Versammlungsrechts – auch von etwaigen Gegendemonstranten – obliegen den zuständigen Ordnungsbehörden. Pauschale Aussagen bezüglich möglicher Sicherheitsabstände o.ä. machen in meinen Augen keinen Sinn, sondern müssen in jedem Einzelfall geprüft werden.

Demonstrationsverbote – beispielsweise aufgrund polizeilichen Notstands oder einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – müssen sich auf eine konkrete, bereits angemeldete Demonstration beziehen und können immer nur ultima ratio sein. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit macht diesen Grundsatz durch das regelmäßige Aufheben erlassener Demonstrationsverbote immer wieder deutlich.

Sehr geehrter Herr Strebel, ich hoffe, ich konnte Ihnen meine Position zum Demonstrationsrecht deutlich machen. Eine gesunde Demokratie lebt auch von einem aktiven Demonstrationsrecht. Eine Versammlungsfreiheit, die denjenigen vorbehalten ist, die die breite Masse vertreten, wäre ein Widerspruch in sich.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Brandt