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Helge Limburg
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Herbert Z. •

Wann befasst sich die Regierung und die Fraktion der Grünen mit den notwendigen Ergänzungen des Wohnungseigentumsgesetz?

Sehr geehrter Herr Limburg,
durch Änderung des Wohnungseigentumsgesetz zum 1.12.20 wurden Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren erheblich benachteiligt. Bis November 2020 waren bei Beschlussanfechtungsklagen (Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen) die übrigen Eigentümer die Beklagten. Dadurch war die Kostentragung eindeutig, wenn die Klägerseite das Verfahren gewonnen hat. Durch die Änderung seit 01.12.20 ist aber die Eigentümergemeinschaft die Beklagte. Wenn die Klägerseite das Verfahren gewinnt, müsste aber die Klägerseite dennoch einen Teil der Prozesskosten mittragen, als Teil der Eigentümergemeinschaft. Das ist eine extreme Ungerechtigkeit. Es ist daher dringend erforderlich, dass im Wohnungseigentumsgesetz ergänzt wird, dass die Kläger von Beschlussanfechtungsverfahren an den Prozesskosten nicht beteiligt werden dürfen, wenn die Kläger das Beschlussanfechtungsverfahren gewonnen haben.
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. 

Die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes hat seinen Ursprung in dem Ziel, Beschlüsse über bauliche Veränderungen und dessen Durchführung innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu erleichtern. Maßgeblich für die Reform war die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 2. Juni 2005 – V ZB 32/05). 

Der Grund der neuen Regelung in Bezug auf die Kostenverteilung bei einem Rechtsstreit innerhalb der Eigentümergemeinschaft liegt nach der einschlägigen Literatur darin, dass auch der klagende oder beklagte Wohnungseigentümer (vgl. § 43 II Nr. 2) Mitglied der Gemeinschaft ist und sich in dieser Eigenschaft an der Finanzierung des Prozesses der Gemeinschaft beteiligen muss. Nur diese Sichtweise wird der Doppelrolle des obsiegenden Wohnungseigentümers als Prozesspartei und Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft gerecht. Schon der § 16 Abs. 8 aF. war nach allgemein konsentierter Ansicht in seinem Wortlaut zu weit geraten und bedurfte daher einer weitreichenden teleologischen Reduktion. Insoweit ergibt sich durch die Änderung zwanglos – aber ohne Änderung in der Sache – dass jedwede Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Prozess umlagebedürftigen Aufwand impliziert.

Ich versichere Ihnen, dass wir uns im Rechtsausschuss zeitnah mit einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetz befassen werden. In diesem Zusammenhang werden wir uns natürlich auch mit den von Ihnen geäußerten Einwendungen auseinandersetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Helge Limburg

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