Sehr geehrter Herr Limburg, sollte Ihrer Meinung nach im FamFG explizit geregelt werden, dass Familienrichter die gesetzliche Schweigepflicht einhalten müssen? Mit freundlichem Gruß W. M.
Sehr geehrter Herr M.,
alle Richter*innen unterliegen in Deutschland einer Verschwiegenheitspflicht.
Der Verstoß gegen diese Pflicht ist gemäß § 203 Absatz 2 Strafgesetzbuch strafbewährt.
Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Privatsphäre der Beteiligten (insb. der Kinder) im Familiengerichtverfahren sind gemäß § 170 Absatz 1 Gerichtsverfassungsgesetz die Verhandlung, die Erörterung und die Anhörung in Familiensachen nicht öffentlich.
Die Gesamtschau dieser Regelungen verpflichtet das Familiengericht und insb. die Familienrichter*innen also zu strenger Vertraulichkeit.
Diese Verschwiegenheitspflicht ist nur in bestimmten Fällen ausgesetzt, nämlich gemäß § 13 Absatz 2 FamFG in den Fällen, in denen Dritte ein berechtigtes Interesse an den Informationen haben und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten nicht entgegenstehen. Und selbst bei den am Verfahren Beteiligten gilt, dass besonders anvertraute Daten ohne Einwilligung der Betroffenen nur im Fall einer Gefährdung des Kindeswohls zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung herausgegeben werden dürfen.
Aufgrund dieser umfassenden gesetzlichen Regelungen sehen wir aktuell keine Notwendigkeit, die Verschwiegenheitspflicht explizit für Familienrichter*innen im FamFG zu wiederholen.
Mit freundlichem Gruß
Helge Limburg