Frage an Helge Braun von Moritz H. bezüglich Recht
Guten Tag Herr Braun,
warum wird bei der Frage der Sexuellen Belästigung mit zweierlei maß gemessen und wie stehen Sie dazu? Ich findes e absolut okay hier den Strafrahmen zu verschärfen aber z.B. betrunkene Kirmesbesucher deutscher Herkunft sind genauso widerlich wie die aktuell viel zitierten Fremden. Hier erhoffe ich mir eine generelle Verschärfung des Strafmaßes bei Wahrung aller rechtstaatlichen Grundsätze (im Zweifel für den Angeklagten). Sobald die Mindeststrafe auf 2 Jahre hochgesetzt wird und Richter dann in der Regel etwas um die 3 Jahre verhängen für dies ja auch zu einer schnelleren Abschiebung und es gibt einen Schutz der Belästigten (sind ja nicht nur Frauen) unabhängig davon welchen Aufenthaltsstatus der Täter hat.
Gruß,
Moritz Haag
Sehr geehrter Herr Haag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich klarstellen, dass das Sexualstrafrecht vollumfänglich für alle Straftäter unabhängig von ihrer Herkunft gilt.
Das von Ihnen angesprochene „zweierlei Maß“ rührt vermutlich daher, dass für ausländische Straftäter – also jene Personen, die nicht im Besitz einer deutschen Staatsangehörigkeit sind – neben dem Strafrecht auch das Ausländerrecht eine Rolle spielt. Hier ist es nach Auffassung der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nur konsequent, dass straffällige Ausländer oder Asylbewerber bei bestimmten Straftaten, neben einer Verurteilung auch mit verwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben. Dies ist schon die langjährige Rechtslage, jedoch wurden in Folge der Ereignisse von Köln die Voraussetzungen deutlich verschärft: Bei Asylsuchenden reicht künftig eine Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr statt bisher von drei Jahren aus, um ihnen die Anerkennung zu verwehren. Für alle in Deutschland lebenden Ausländer gelten künftig schärfere Ausweisungsregeln. Seit dem 1. Januar 2016 gilt das neue Ausweisungsrecht, bei dem das Abschiebeinteresse gegen das Bleibeinteresse abgewogen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Helge Braun