Frage an Helge Braun von Michael T. bezüglich Innere Sicherheit
Sehr geehrter Herr Dr. Braun,
sehr geehrter Herr Koenigs,
ich wende mich absichtlich an Sie beide gleichzeitig als Abgeordnete im Bundestag in meiner Region, da ich ein wichtiges Anliegen habe.
Zur Zeit arbeiten Bundesregierung und die EU an Vorschriften, die künftig große Verbundfeuerwerke und das selbstständige Verbinden von Feuerwerkskörpern, sowie das elektronische Zünden von Klasse 2 / Silvesterfeuerwerk durch Endverbraucher erheblich einschränken bzw. untersagen.
Ich bitte Sie hiermit beide sich persönlich dafür stark zu machen, dass diese Pläne nicht umgesetzt werden. Verbundfeuerwerke erfreuen sich wachsender Beliebtheit, aufgrund der Möglichkeit die Effekte lediglich nur einmal anzünden zu müssen und dann mit genügend Abstand eine längere Show genießen zu können, ohne sich ständig erneut unterschiedlichen Feuerwerkskörpern nähern zu müssen.
Zudem senken sie deutlich die Abfallbelastung der Straßen nach der Silvesternacht, da sie als ein Stück einfacher entsorgt werden können, als viele kleine Artikel.
Elektronische Zündmittel mit Fernsteuerung ermöglichen eine Zündung der Effekte aus größerer Entfernung. Dies dient vor allem der Sicherheit und war auch einer der Gründe warum ich seit Silvester 2013/2014 elektronisch Silvesterfeuerwerk zünde.
Und nun meine Frage an Sie beide:
Wie stehen Sie dazu? Würden Sie sich dafür einsetzen, dass diese Neuregelungen verworfen werden?
Ich bedanke mich schon vorab recht herzlich für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen,
Thielemann
Sehr geehrter Herr Thieleman,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage zu möglicherweise geplanten Einschränkungen im Sprengstoffrecht in Bezug auf das Abbrennen von Verbundfeuerwerk.
Seitens der Bundesregierung und auch auf Ebene der Europäischen Union bestehen aktuell keine konkreten Pläne im Bereich der Pyrotechnik Rechtsänderungen mit dem Ziel gravierender Einschränkungen herbeizuführen.
Das Bundesministerium des Inneren erarbeitet zurzeit lediglich eine Novelle des deutschen Sprengstoffrechts, um Richtlinien der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen. Auf der Grundlage des aktuellen Beratungsstandes kann jedoch noch keine Aussage zu Detailregelungen getroffen werden, da insbesondere die Beteiligung der Länder sowie der betroffenen Verbände und Interessengruppen noch nicht abgeschlossen ist.
Das Sprengstoffgesetz und die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz treffen derzeit keine Aussage zur Zulässigkeit einer elektrischen oder elektronischen Zündung von Feuerwerk. Auch auf Ebene der Europäischen Union existieren aktuell keine Bestimmungen, welche die Anzündmittel von Silvesterfeuerwerk einschränken. Es bestehen keine Bestrebungen das Zünden von Feuerwerksgegenständen der Kategorie F 1-3, soweit diese ordnungsgemäß und entsprechend ihrer jeweiligen Verwendungsbestimmung angezündet werden, in Bezug auf die Wahl des Zündmittels einzuschränken.
Grundlage aller rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk ist stets ein Höchstmaß an Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger. Auch müssen die oftmals auseinanderfallen Interessen der Anwender und Gegner von Feuerwerk sowie die Belange der Vollzugsbehörden in einen sachgerechten Ausgleich gebracht werden. Die Aufgabe des Gesetzgebers ist dabei durch entsprechende gesetzliche Regelungen Gefahren für Menschen und Sachwerte zu minimieren ohne gleichzeitig gravierende Einschränkungen für Anwender von Silvesterfeuerwerk herbeizuführen. Im Rahmen dieser schwierigen Abwägung ist ein sachgerechter Ausgleich der Interessen zu finden. In Bezug auf Verbundfeuerwerkskörper muss infolgedessen das aufgrund der höheren Satzmasse gegenüber einzelnen Feuerwerkskörpern erhöhte Gefahrenpotential bedacht werden. Auch wenn das Zünden von Verbundfeuerwerk aus sicherer Distanz, wie von Ihnen beschrieben, Verletzungen vorbeugen kann, muss aber dennoch berücksichtigt werden, dass das Anfertigen von Verbundfeuerwerken durch Personen, die nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen, ein Gefahrenpotential darstellt. Fehlzündungen, Zündversagen oder eine verzögerte Zündung als Folge des fehlerhaften bzw. unsachgemäßen Verbindens des Verbundfeuerwerks können zu einer erheblichen Gefährdung der beteiligten Personen führen. Es wird daher zu prüfen sein, ob eine Erforderlichkeit besteht, die Herstellung eigener Verbundfeuerwerke durch Privatpersonen im Rahmen anstehender Rechtsänderungen einzuschränken. Eine generelle Einschränkung des Abbrennens von Verbundfeuerwerk ist derzeit nicht absehbar und meiner Meinung nach wäre eine solche auch nicht sachgerecht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zufriedenstellend beantworten konnte und verweise nochmals darauf, dass in Bezug auf anstehende Rechtsänderungen im deutschen Sprengstoffrecht den Abgeordneten des Deutschen Bundestages aktuell noch keine ausgearbeiteten Vorschläge zu möglichen Gesetzesänderungen vorliegen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Helge Braun