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Helge Braun
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Frage von Tilman L. •

Frage an Helge Braun von Tilman L. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Braun,

ich stelle fest, dass Sie im Bundestag bei der Abstimmung zum Leistungsschutzrecht mit "Ja" gestimmt haben. Sicherlich haben Sie sich mit dem Gesetzestext zuvor beschäftigt und können mir dazu folgende Fragen beantworten.
Ich bin freier Journalist. Im Gesetz finde ich folgende Passage: "Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte." Ich selber verkaufe in der Regel an Verlage allgemeine Nutzungssrechte an meiner Arbeit. Mein Text konnte also (bisher) in mehreren Medien erscheinen - nicht zuletzt auch auf meiner eigenen Website. Können Sie mir sagen, wer in diesem Fall künftig dieses Leistungsschutzrecht ausüben können soll?
Bitte beantworten Sie diese Frage nicht mit Allgemeinplätzen wie "die Rechte der Urheber sollen gewahrt bleiben". Das habe ich wie auch meine Kollegen schon oft gehört. Der oben beschrieben Fall ist keine Ausnahme in meiner Branche. Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass ich Sie als einer der für mich zuständigen Abgeordneten frage, wie ich ganz konkret mit diesem Gesetz umgehen soll. Immerhin haben Sie ja auch einem konkreten Text zugestimmt.
Ihre Antwort würde ich gerne auch im Kreis meiner Kollegen erörtern.

Beste Grüße
Tilman Lochmüller
Stellvertretender Ortsvorsitzender Gießen im DJV Hessen

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Sehr geehrter Herr Lochmüller,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage über Abgeordnetenwatch vom 05.03.2013, in der Sie nach der Ausübung des Leistungsschutzrechtes fragen.

Das Leistungsschutzrecht, das im Bundestag am 1. März 2013 verabschiedet wurde, soll sicher stellen, dass Presseverleger im Onlinebereich nicht schlechter gestellt sind als andere Werkvermittler.

Die Presseverlage dürfen das Leistungsschutzrecht nur gegenüber Suchmaschinen und Newsaggregatoren ausüben, die gezielt Presseartikel im Internet suchen und für Dritte neu zusammenstellen und aufbereiten.
Nicht erfasst werden andere Nutzer wie z.B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltkanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer.

Was das Verhältnis des Presseverlegers als Inhabers des Leistungsschutzrecht zum Urheber des journalistischen Beitrags, also dem Redakteur, angeht, ist auf § 87g Abs. 3 UrhG-E hinzuweisen. Darin heißt es:
„Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.“

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird zu dieser Bestimmung ausgeführt:
„Das Recht des Presseverlegers an dem Presseerzeugnis entsteht unbeschadet der hierin enthaltenen Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten an den von ihnen geschaffenen Werken und nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen. Nach Absatz 3 kann das Leistungsschutzrecht nicht zum Nachteil der am Presseerzeugnis beteiligten Urheber und Leistungsschutzberechtigten ausgeübt werden. Den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ist es damit z. B. weiterhin möglich, im Internet Eigenwerbung für von ihnen verfasste Beiträge zu betreiben, ohne in das Leistungsschutzrecht einzugreifen.“

Wenn Sie Ihre journalistische Arbeit, wie Sie schon erwähnt haben, in der Regel an Verlage verkaufen, kann der entsprechende Presseverlag das Leistungsschutzrecht gegenüber Suchmaschinen ausüben. Ihre Rechte und Interessen als Urheber werden durch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Helge Braun

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