Frage an Heinz Golombeck von Heinz F. bezüglich Wirtschaft
Sehr geehrter Herr Golombeck,
anbei einige Fragen zum ESM-Vertrag:
Artikel 21 (1): Ist die EZB ein Finanzinstitut ? Kann der ESM Kredite der EZB aufnehmen ?
Wenn ja, bis zu welcher Höhe ? Wenn ja, bis zu welcher Höhe nach Abwicklung
des EFSF (Artikel 39) ?
Artikel 32 (9): Kann der ESM wie jede Bank handeln ? Hat er dann faktisch eine Banklizenz ?
Für die Beantwortung bedanke ich mich im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Frye
Sehr geehrter Herr Frye,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 20. Juli 2012, welche ich hiermit gerne beantworte.
Zu Artikel 21 (1):
Ist die EZB ein Finanzinstitut?
Der ESM ist nach Art. 1 Abs. 1 ESM-Vertrag eine internationale Finanzinstitution, die von 17 Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets mittels eines völkerrechtlichen Vertrages gegründet wurde. Der ESM ist daher eine gemeinsame Einrichtung seiner Vertragsunterzeichner.
Die nächsten beiden Fragen möchte ich zusammen beantworten.
Kann der ESM Kredite der EZB aufnehmen? Artikel 32 (9):
Kann der ESM wie jede Bank handeln? Hat er dann faktisch eine Banklizenz?
Die FDP im Deutschen Bundestag wird verhindern, dass der ESM - wie von der Opposition gefordert - eine Banklizenz erhält. Somit ist eine weitere Begrenzung der Mittel sichergestellt.
Art. 32 Abs. 9 ESM-Vertrag lautet: "Der ESM ist von jeglicher Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht, die nach dem Recht eines ESM-Mitgliedes für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen oder sonstige der Zulassungs- oder Lizenzierungspflicht sowie der Regulierung unterliegende Unternehmen gilt, befreit."
Aus dem die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien völkerrechtlich bindenden ESM-Vertrag ergibt sich damit, dass keiner der ESM-Mitgliedstaaten vom ESM eine Banklizenz für seine Bankgeschäfte verlangen darf. Eine Aussage über die Zulässigkeit einer Refinanzierung über die EZB ergibt sich folglich hieraus nicht.
Darüber hinaus sei erwähnt, dass Art. 123 AEUV eine Kreditvergabe seitens der EZB an staatliche Institutionen wie den ESM ausdrücklich verbietet. Nach der Verbotsnorm des Art. 123 Abs. 1 AEUV ist es weder der EZB noch den nationalen Zentralbanken gestattet, der EU oder den Mitgliedstaaten direkte Kredite zu gewähren oder deren Schuldtitel unmittelbar zu erwerben (sog. monetäre Haushaltsfinanzierung). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass sich die EU oder die Mitgliedstaaten nicht über die EZB oder die jeweilige nationale Zentralbank zu deren - im Vergleich zu den Kapitalmärkten günstigeren - Bedingungen refinanzieren können, sondern stattdessen ihren Kapitalbedarf unter den geltenden Bedingungen der Finanzmärkte decken. Im Übrigen hat die Koalition bei der Ausgestaltung des Parlamentsvorbehaltes auch die Leitlinien für das Anleihemanagement des ESM erfasst, so dass jedwede Ausgestaltung dieser Leitlinie, die einer Banklizenz des ESM nahekommen würde, effektiv verhindert werden kann.
Alleiniger Zweck des ESM ist es, seinen Mitgliedern mit schwerwiegenden Finanzierungsproblemen Stabilitätshilfe zu Konditionen bereitzustellen, die sie am Markt nicht mehr erzielen könnten (Art. 3 ESM-Vertrag), weswegen eine Kreditvergabe der EZB an den ESM der Zwecksetzung des Art. 123 AEUV grundsätzlich zuwider laufen würde.
Wenn ja, bis zu welcher Höhe? Wenn ja, bis zu welcher Höhe nach Abwicklung des EFSF (Artikel 39)?
Diese Frage erübrigt sich durch die obenstehenden Antworten. Ich gehe nicht davon aus, dass der ESM Kredite bei der EZB aufnehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Heinz Golombeck, MdB