Glauben Sie, dass man sich als Politiker:in bei einer Impfpflicht auf die Indemnität (Art 46 GG) berufen könnte, falls es zu vielen Todesfällen käme. Oder wäre die EMRK höherrangig?
Sehr geehrter Herr G.
in Beantwortung Ihrer Anfrage vom 9. Januar 2022 möchte ich Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen aufgeworfene Frage zum Thema Impfpflicht im Zusammenhang mit der Indemnität von Abgeordneten (Art. 46 GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK in dieser Form nicht nachvollziehbar erscheint.
Zum einen äußern Sie eine gefährliche Spekulation, wenn Sie behaupten, dass es durch das Schließen der verbleibenden Impflücke zu „vielen Todesfällen“ kommen könnte. Zum anderen möchte ich Sie darüber informieren, dass die im Grundgesetz verankerte Indemnität der Funktionsfähigkeit unseres Parlaments und der Gewährleistung offener parlamentarischer Debatten dient. Von der Indemnität sind auch Abstimmungen im Bundestag und den Ausschüssen erfasst.
Die Bedeutung der Europäischen Kommission für Menschenrechte und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf unsere deutsche Gesetzgebung wurde vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestages in einer Ausarbeitung analysiert. Diese können Sie bei Interesse unter folgendem Link abrufen:
Sehr geehrter Herr. G.,
wir erleben aktuell durch die Ausbreitung der Omikron-Variante wieder steigende Inzidenzen und Hospitalisierungsraten, was mich persönlich sehr betroffen macht.
Mit Blick auf die anhaltende Corona-Situation erwarte ich von der Bundesregierung konkrete Vorschläge, wie man mit der Pandemie umgeht und nicht von einer Welle in die nächste fällt. Die Regierung ist nun gefordert, tragfähige Lösungen für alle Bürgerinnen und Bürger in Deutschland vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen
Heike Brehmer, MdB