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Heike Brehmer
CDU
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Frage von Rüdiger K. •

Verändert das Selbstbestimmungsgesetz die Bedeutung des Art. 3 GG?

Sehr geehrte Frau Brehmer,

in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes heißt es: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."

Ändert sich aus Ihrer Sicht aufgrund des Selbstbestimmungsgesetzes die Bedeutung dieses Absatzes?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr K.,

ich danke Ihnen für Ihre Frage zu dem von der Bundesregierung im April beschlossenen Selbstbestimmungsgesetz.

Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion lehnen wir das Selbstbestimmungsgesetz der Ampel entschieden ab, unter anderem weil die Ampel das Geschlecht als etwas jenseits der biologischen Fundieren versteht. Dieses Verständnis teilen wir ausdrücklich nicht. Dass Kinder und Jugendliche ohne qualifizierte Beratung ihr rechtliches Geschlecht wechseln können, verstößt gegen alle Prinzipien eines angemessenen Kinder- und Jugendschutzes. Statt wenigstens ein Mindestmaß dieses Schutzes zu gewährleisten, werden Familien in schwierigen Situationen ohne verpflichtende und qualifizierte Beratung sich selbst überlassen. Durch den Wegfall der Übermittlungsverpflichtung an die Sicherheitsbehörden wird dem Missbrauch der gesetzlichen Regelungen zur Identitätstäuschung Tür und Tor geöffnet. So wird es künftig auch Straftätern möglich sein, mit neu ausgestellten Pässen unkompliziert auszureisen.

Vor diesem Hintergrund habe ich bei der Abstimmung über das Selbstbestimmungsgesetz im Deutschen Bundestag am 12. April 2024 mit Nein gestimmt.

Im Begründungsteil des Gesetzentwurfs haben die regierenden Koalitionsfraktionen mit Blick auf Artikel 3 des Grundgesetzes folgende Begründung angeführt: „Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 GG regelt, dass Männer und Frauen gleichberechtigt sind. In § 12 SBGG wird klargestellt, dass sich gesetzliche Regelungen, die sich auf Männer und Frauen beziehen und für beide Geschlechter dieselben Rechtsfolgen vorsehen, für alle Personen unabhängig von ihrer im Personenstandsregister eingetragenen Geschlechtsangabe gelten. Damit sind auch Personen erfasst, die weder mit der Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“, sondern mit „divers“ oder ohne eine Geschlechtsangabe im Personenstandsregister eingetragen sind. Das besondere Diskriminierungsverbot aus Artikel 3 Absatz 3 GG verbietet eine Benachteiligung oder Bevorzugung wegen des Geschlechts. In verfassungskonformer Auslegung beziehen sich dieses und alle einfach- und untergesetzlichen Normen, die das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Absatz 3 GG konkretisieren, auf Personen jeden Geschlechtseintrags und ebenso auf Personen ohne einen Geschlechtseintrag [...]". 

Mit freundlichen Grüßen 

Heike Brehmer, MdB 
 

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