Frage an Heike Brehmer von Corvin S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrte Frau Brehmer,
ich beschäftige mich mit dem Thema Freifunk. Freifunk bietet über 10.000 frei zugängliche WLAN-Hotspots an. Deutschland liegt bei der Verfügbarkeit von freien WLAN-Hotspots weit hinten. Die Störerhaftung verhindert derzeit leider, dass Anbieter ohne technische Tricks ein freies WLAN zur Verfügung stellen können.
Gestern wurde von dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung des TMG vorgestellt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Nutzer einen beliebigen Namen beim Login eingeben müssen und versichern, dass sie keine rechtswidrigen Handlungen vornehmen. Kommerzielle Anbieter werden aufgefordert ihr WLANs zu verschlüsseln. Es stellt sich die praktische Frage, wie ein Nutzer ohne das (ihm natürlich unbekannte) Passwort das öffentliche WLAN-Angebot nutzen soll?
Der Gesetzesentwurf wurde öffentlich stark kritisiert, so hat z.B. der netzpolitische Sprecher der CDU Thomas Jarzombek gesagt: "Ich kann den Nutzen nicht erkennen". Auch der Förderverein Freie Netzwerke hat in einer Stellungnahme die Pläne der Bundesregierung stark kritisiert. Die Maßnahmen würden nicht zur Aufklärung von Straftaten dienen, noch währe durch den Gesetzesentwurf eine vollständige Rechtssicherheit gegeben.
Wie ist ihre Meinung zu der Neuregelung des TMG und der Stellungnahme des Fördervereins Freie Netzwerke? Werden sie dem Gesetzesentwurf zustimmen?
Ich freue mich auf ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen,
Corvin Schwarzer
Sehr geehrter Herr Schwarzer,
in Beantwortung Ihrer Frage vom 13. März 2015 zum Thema "WLAN-Hotspots" möchte ich mich bezüglich der geplanten Änderung des Telemediengesetzes äußern.
Die Verbreitung von WLAN-Hotspots in Deutschland ist im internationalen Vergleich bisher noch relativ gering. Aus diesem Grund hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Gesetzesentwurf vorgelegt, um künftig ein breiteres Angebot an kostenlosem WLAN z.B. in Flughäfen, Restaurants, Cafés, Bibliotheken u.v.m. zur Verfügung zu stellen.
Der entsprechende Referentenentwurf für das zweite Telemedienänderungsgesetz wird derzeit zwischen den verantwortlichen Ressorts der Bundesregierung abgestimmt. Bisher mussten WLAN-Betreiber gem. § 8 des Telemediengesetzes als sogenannte Störer haften, wenn ihre Nutzer rechtswidrige Handlungen im Internet begangen haben. Der Entwurf sieht vor, dass in Zukunft Anbieter, die WLAN aufgrund einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen möchten, nur dann nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies gilt, wenn angemessene Sicherheitsmaßnahmen, z.B. durch eine Verschlüsselung, vorgenommen werden und der Internetzugang nur denjenigen gewährt wird, die eingewilligt haben, dass sie mit ihrer Internetnutzung keine Rechte verletzten. Einem Nutzer, der entgegen seiner Zusicherung rechtswidrige Handlungen begeht, kann die weitere WLAN-Nutzung durch den Anbieter untersagt werden.
Für alle anderen, z.B. private Anbieter, die ihr WLAN für Dritte zur Verfügung stellen, gilt: Sie haften nur dann nicht als Störer, wenn sie zusätzlich den Namen des jeweiligen Nutzers kennen.
Die namentliche Kenntnis des Nutzers ist aus Sicht der Union sinnvoll, da dies im Falle von Straftaten wie dem Herunterladen von Kinderpornografie oder Urheberrechtsverletzungen dazu beiträgt, die Täter im Zweifelsfall schneller zu entdecken. Mit dem aktuellen Referentenentwurf leistet unsere unionsgeführte Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der WLAN-Netze sowie zur digitalen Teilhabe an einer flächendeckenden Breitbandversorgung, welche gerade im ländlichen Raum ein wichtiges Thema darstellt. Mit freundlichen Grüßen
Heike Brehmer