(...) Das im Dokument des Hamburger Verfassungsschutz beschriebene Office of Special Affairs (OSA) ist weder ein Geheimdienst einer fremden noch einer vertrauten Macht nach § 99 StGB. Die von Ihnen gewählte Differenzierung stellt sich in dieser Form nicht, da im Sinne des § 99 StGB Geheimdienst nur eine ständige Einrichtung im staatlichen Bereich sein kann. (...)
(...) Im Hinblick auf ihre Frage zu Scientology habe ich Ihnen seit 2008 bereits mehrfach - auch auf der Internetplattform abgeordnetenwatch.de - meine Haltung zu dieser Organisation ausgiebig erläutert. Persönlich bin ich auch weiterhin voll und ganz der Überzeugung, dass die Scientology Organisation verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Für ein Verbot einer Vereinigung reicht es aber nicht aus, dass diese verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. (...)
(...) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich darüber hinaus ausdrücklich auf die Besonderheiten des Erbschaftsteuerrechts und lässt daher meines Erachtens keine Rückschlüsse auf das Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht zu. Vielmehr geht aus dem Beschluss hervor, dass eine Differenzierung auch im Steuerrecht unter Berufung auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes bei Vorliegen entsprechender Differenzierungsgründe auch weiterhin verfassungsrechtlich zulässig ist. (...)
(...) Grundlage für eine Verlängerung der Laufzeiten der Kernkraftwerke ist und bleibt die Einhaltung der strengen deutschen und internationalen Sicherheitsstandards. (...)
(...) Entsprechend beschloss die Volkskammer am 23. August 1990 den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. (...)
(...) die Bundesrepublik Deutschland ist kein laizistischer Staat und die Regelungen zur Kirchenfinanzierung - auch im Hinblick auf die Besoldung der Kirchenvertreter -, die sich seit fast einem Jahrhundert bewährt haben, sollten nicht aufgrund von Verfehlungen Einzelner grundsätzlich in Frage gestellt werden. Das Gehalt von katholischen Bischöfen wird in Bayern nicht aus Kirchensteuern, sondern direkt aus dem Landeshaushalt bezahlt, wobei sich die Höhe der Bischofsgehälter an der Beamtenbesoldung orientiert. (...)