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Harald Petzold
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Frage von Marc E. •

Frage an Harald Petzold von Marc E. bezüglich Familie

Sehr geehrter Herr Petzold,

in Ihrer Haushaltsrede haben Sie sich gegen das vorgeschlagene Auskunftsrecht eines Scheinvaters gegenüber der Mutter des Kindes gewandt. Ich möchte Sie fragen, sollte ein Auskunftsrecht nicht eingeführt werden, welchen Entschädigungsausgleich Sie dem Vater sodann zusprechen wollen für den von ihm geleisteten Unterhalt, den er rechtlich eigentlich vom biologischen Vater zurück verlangen kann. Die einzige Konsequenz aus der fehlenden Auskunftsmöglichkeit ist doch, dem Scheinvater einen direkten Schadensersatzanspruch gegen die Mutter zu geben, wodurch diese verpflichtet wird, den unrechtmäßig gezahlten Unterhalt zurück zu gewähren. Gleichzeitig muss der künftige Unterhaltsanspruch ausgeschlossen werden.

Oder wollen Sie den Scheinvater ohne Entschädigungsanspruch dastehen lassen, wodurch der Scheinvater für die Verfehlung der Mutter bestraft wird.

mit freundlichen Grüßen

Marc Eichhardt

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrter Herr Eichhardt,

vielen Dank für Ihre Zuschrift. Ich kann Sie beruhigen: Ich bin weder gegen ein berechtigtes Auskunftsrecht eines Scheinvaters gegenüber der Mutter eines Kindes noch habe ich dies so in meiner Haushaltsrede gesagt.

Ich habe gesagt, dass ich gegen die Absicht des Bundesministers für Justiz bin, in seinem Gesetzentwurf zum sogenannten Scheinvaterregress zu regeln, dass die Mutter eines Kindes künftig dazu verpflichtet werden soll, auszusagen, mit wem sie zwischen dem 300. und 181. Tag vor der Geburt ihres Kindes Sex gehabt haben soll. Ich erlaube mir, Ihnen den Protokollauszug dazu noch einmal zu zitieren:
"Aber anstatt nun das Unterhaltsrecht neu zu regeln, wofür es gute Gründe gäbe, legt Herr Minister Maas einen Gesetzentwurf vor, der allen Ernstes vorschreibt, dass die Mutter eines Kindes künftig dazu verpflichtet sein soll - Frau Präsidentin, ich bitte Sie, mir das Zitieren zu gestatten -,
`dem Dritten, der dem Kind als Vater Unterhalt gewährt hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, soweit dies zur Feststellung des übergegangenen Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.´
(Ulla Jelpke (DIE LINKE): Völlig durchgeknallt!)
Ich frage mich ganz ernsthaft, Herr Minister - ich kann noch nicht wirklich glauben, was Sie da vorschlagen -: Was hat Sie geritten, allen Ernstes zu verlangen, dass die Mutter eines Kindes künftig preisgeben soll, mit wem sie zwischen dem 300. und dem 181. Tag vor der Geburt eines Kindes Sex gehabt hat, und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung des Beschlusses im Leitsatz 1 eindeutig festgestellt hat - ich zitiere erneut -:
`Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.´ (Ulla Jelpke (DIE LINKE): Hört! Hört!)
Wie gesagt, das steht in Leitsatz 1 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes. In Ihrer Pressemitteilung schreiben Sie dann, dass Sie eine Regelung schaffen würden, die einen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegenüber der Mutter auf Preisgabe des Namens des mutmaßlichen leiblichen Vaters des Kindes zur Folge hat. Das haben Sie aber nicht in das Gesetz geschrieben. Herausgekommen ist etwas völlig anderes. Und das nenne ich „Irreführung der Öffentlichkeit“ oder „Vortäuschung falscher Tatsachen“. Das ist leider in Ihrem Verantwortungsbereich die Regel." Soweit zu meiner Rede.

Ihre nachvollziehbare Forderung nach Schaffung einer legitimen Auskunftsmöglichkeit wäre in dem besagten Gesetzentwurf leicht und grundgesetzkonform umzusetzen: Indem - so wie Minister Maas in der Presseerklärung zu seinem Gesetzentwurf geschrieben hat - eine Mutter - "soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes erforderlich ist – und nur dann - " - verpflichtet würde, "zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen".

Ich hoffe, ich konnte damit Ihre berechtigte Sorge und das Missverständnis aufklären und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Harald Petzold, MdB