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Hans-Werner Kammer
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Frage von Heino G. •

Frage an Hans-Werner Kammer von Heino G. bezüglich Finanzen

Ich beziehe seit Febr. 2014 meine Altersrente (nach Vollendung des 65. Lbj.)
Zuzüglich erhalte ich noch eine Leistung von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
Meine Frage: Wieso muss ich auch für die zweite Leistung den vollen Beitrag zur gesetzl. Kranken- und Pflegeversicherung zahlen? Warum beteiligt sich die VBL nicht hälfig an dem Beitrag?
Aus meines zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Künstlersozialkasse (KSK) ist mir bekannt, dass Künstler aus ihrem selbständigen Einkommen die Hälfte der Beiträge zur Sozialversicherung selbst zu tragen haben. Kommt zu diesem Einkommen noch ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung hinzu, hat dieser Personenkreis nur Beiträge an die Sozialversicherung aus dem jeweils höheren Einkommen zu entrichten.
Da ich aus beiden Leistungen Beiträge zu zahlen habe, und aus der VBL-Leistung den Beitrag zu 100%, sehe ich hier eine Ungleichbehandlung. Nach meinem Rechtsempfinden müsste mir die VBL-Leistung, wenn hier so verfahren würde wie zum Beispiel nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), mir und auch allen anderen Empfängern der oa. Leistungen, der monatlich niedrigere Zahlbetrag "Brutto für Netto" gezahlt werden und dürfte somit nicht der Sozialversicherungspflicht (GKV/PV) unterliegen.
Auf Ihre Antwort hierzu bin ich gespannt.

Mit freundlichen Grüßen
Heino Geiger

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Geiger,

ich denke nicht, dass der von Ihnen angestellte Vergleich in dieser Form angebracht ist. Sie vergleichen die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht auf Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung einerseits mit der Versicherungspflicht von Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Beschäftigung andererseits. Altersbezüge und Arbeitseinkommen sind jedoch nicht gleich zu behandeln.

Bezüglich der Versicherungspflicht für Leistungen der VBL kann ich nur darauf verweisen, dass die jetzige Praxis, dass auf Betriebsrenten und ähnliche Versorgungsleistungen volle Beiträge zu leisten sind, mehrfach vom Bundessozialgericht und vom Bundesverfassungsgericht überprüft wurde.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Antwort geben zu können. Bei Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte unter hans-werner.kammer@bundestag.de .

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Werner Kammer