Frage an Hans-Werner Kammer von Dr. Andreas van A. bezüglich Jugend
Sehr geehrter Herr Kammer,
Leider sind Sie in Ihren "Antworten" auf meine Fragen vom 14.10. überwiegend überhaupt nicht eingegangen.
zu 1. Der größte Teil der betroffenen Kinder sind Muslime, so dass es überhaupt nicht um einen Vergleich zwischen Erwachsenen und Babies geht. Es geht darum, dass eine Beschneidung das sexuelle Lustempfinden beeinflusst und dass Sie sich persönlich damit auseinandersetzen, was das für Sie bedeuten würde, wenn darin fremdbestimmt eingegriffen würde. Eine Grundvoraussetzung, um in dieser Sache entscheiden zu können.
zu 2. Entschuldigen Sie bitte, aber ich habe ausdrücklich auf die mildeste Form der weiblichen Beschneidung hingewiesen. Eine Genitalverstümmelung liegt nur bei der schwersten Form, also der Entfernung der Klitoris selber vor. Die weibliche Beschneidung kennt jedoch viele Arten und in ihrer mildesten Form, der Entfernung der Klitorisvorhaut oder auch nur in ihrem anritzen ist sie der männlichen Beschneidung gleichwertig bzw. sogar deutlich harmloser. Trotzdem sind diese Arten auch verboten. Genau auf diese Ungleichbehandlung bezog sich aber meine Frage.
zu 3. Wie bitte verhindert der Gesetzesentwurf, dass weiterhin von Nichtärzten Kleinstkinder ohne Betäubung beschnitten werden können?
Sie sind leider nicht auf den Erfahrungsbericht eines Beschnittenen in dem von mir zitierten taz Artikel eingegangen. Warum nicht? In dem Artikel werden die Folgen einer Beschneidung auf das sexuelle Lustempfinden sehr ausführlich geschildert. Damit stellt sich die Frage, wie es überhaupt möglich sein soll, dass fremdbestimmt in das sexuelle Lustempfinden eingegriffen werden darf. Hat das nicht auch etwas mit der Würde des Menschen zu tun? Die Frage ist sehr enst gemeint.
Ich möchte Sie zusammenfassend auffordern auf meine Fragen richtig einzugehen und diese auch zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas van Almsick
Sehr geehrter Herr Dr. von Almsick,
wenn Sie den Gesetzentwurf gelesen hätten, wüssten Sie dass dieser durchaus eine Betäubung vorschreibt. Absatz 1 sieht eine Beschneidung "nach den Regeln der ärztlichen Kunst" vor. In der Gesetzesbegründung wird dies näher ausgeführt: "Da es sich bei der Beschneidung der männlichen Vorhaut um einen Schmerzen verursachenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt, ist als weitere Voraussetzung für die Berechtigung der Eltern zur Einwilligung eine effektive Schmerzbehandlung zu fordern." Dies gilt auch für rituelle Beschneidungen. Ich gehe davon aus, dass im Laufe des parlamentarischen Verfahrens weitere Klarstellungen erfolgen.
Im Übrigen denke ich, dass ich Ihre Fragen mehr als ausreichend beantwortet habe.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Werner Kammer