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Hans-Werner Kammer
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Frage von Hartmut H. •

Frage an Hans-Werner Kammer von Hartmut H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Kammer,

wir gehen in das Jahr 2012 und die innenpolitische Diskussion bestimmt die Causa Wulff. Es mehren sich die Zeichen aus der Koalition einer abbröckelnden Unterstützung für den BP. Da Sie als Mitglied der Bundesversammlung Herrn Wulff mitgewählt haben interessiert mich Ihre Position zu der jetzigen Situation. Was z. B. kann ein MdB selbst tun, wenn ein von ihm mitgewählter Repräsentant das Vertrauen der Bürger verliert, sein Amt beschädigt, die Akzeptanz in die Politik und ihre Repräsentanten stört, also schädlich handelt ?.Wie stark ist die Einflußnahme eines MdB, z. B. über die Fraktion, einzuwirken tätig zu werden, um durch entsprechende Verlautbarungen auf die betreffende Unperson einzuwirken. Ich vermisse solches bisher. Allgemeinplätze als Ergebenheitsadressen an den BP durch CDU-Obere erfüllen diesen Zweck nicht.

Ich freue mich auf Ihre Anwort

Beste Grüße
Hartmut Herdan

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Herdan,

vielen Dank für Ihre Nachricht vom 9. Januar 2012, die ich trotz der unangemessenen Wortwahl wie folgt beantworte:

Gemäß des Artikels 61 des Grundgesetzes können der Bundestag oder der Bundesrat den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einem Viertel der Stimmen des Bundesrates gestellt werden. Der Beschluss auf Erhebung der Anklage bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages oder von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die Anklage wird von einem Beauftragten der anklagenden Körperschaft vertreten.

Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der Bundespräsident einer vorsätzlichen Verletzung des Grundgesetzes oder eines anderen Bundesgesetzes schuldig ist, so kann es ihn des Amtes für verlustig erklären. Durch einstweilige Anordnung kann es nach der Erhebung der Anklage bestimmen, dass er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Mit freundlichen Grüßen

Hans-Werner Kammer