Frage an Hans-Werner Kammer von Christoph G. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Mitglieder des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung des Bundestages,
in Österreich, Italien und Frankreich ist möglich mit einem regulären Autoführerschein Krafträder bis 125 cm³ ohne Beschränkungen zu führen. Bis 2013 müssen die EU-Fahrerlaubnisrichtlinien in das deutsche Verkehrsrecht aufgenommen werden.
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass es auch in Deutschland möglich ist, mit einem regulären Autoführerschein die oben angesprochenen 125 cm³ Krafträder zu benutzen. Alles andere wäre albern und würde wieder einmal die Kleinkariertheit Deutschlands untermalen.
Ich würde mich über eine ehrliche Antwort freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Christoph Grote
Sehr geehrter Herr Grote,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht vom 11. September 2011.
In der Tat können die Mitgliedstaaten der EG festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus Artikel 5 Abs.3 b) der noch bis zum Januar 2013 geltenden Richtlinie des Europäischen Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG – 2. EG-Führerschein-Richtlinie). In Deutschland hat man sich dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen.
In der sog. 3. EG-Führerschein-Richtlinie (2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein), wird den Mitgliedstaaten das o. g. Wahlrecht weiterhin eingeräumt. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht wurde daher noch einmal intensiv mit den beteiligten Verbänden und Bundesländern erörtert, ob und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen in Deutschland die Einschlussmöglichkeit wieder eingeführt werden sollte. Dabei hat sich die Mehrheit der Bundesländer in Übereinstimmung mit den Verkehrssicherheitsverbänden dafür ausgesprochen, dass die zweiradspezifische Ausbildung unverzichtbar ist. Da die Verordnung der Zustimmung des Bundesrates bedurfte, war ein Einschluss der 125er Leichtkrafträder in die Fahrerlaubnisklasse B nicht durchsetzbar.
Im Interesse der Verkehrssicherheit sehe auch ich keinerlei Bedarf, an der aktuellen Regelung zu rütteln. Ich bitte um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Werner Kammer