
(...) Bei dem von Ihnen dargestellten Fall handelt es sich allerdings nicht um einen sogenannten “spin-off”, sondern um eine Spaltungen von Körperschaften. Durch eine Aufspaltung im Sinne des § 15 Umwandlungssteuergesetz, bei der beispielsweise eine Aktiengesellschaft in die Aktiengesellschaften 1 und 2 aufgeteilt wird, entsteht beim Anteilseigner kein steuerpflichtiger Veräußerungs-gewinn, da die Aktien an der alten Aktiengesellschaft als zu den Anschaffungskosten als veräußert gelten. Ein “spin-off” führt im Gegensatz dazu tatsächlich zu einer Besteuerung. (...)