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Hans-Jürgen Thies
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Frage von Thomas M. •

Sie sind dagegen, dass die zivile Rettung von Menschen in Seenot juristisch nicht verfolgt werden darf. Wie begründen Sie Ihre Haltung?

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Die Rettung Schiffbrüchiger ist völkerrechtliche und humanitäre Verpflichtung. Sie darf nicht kriminalisiert werden. Sie soll jedoch umgekehrt auch keine Fehlanreize für gewerbsmäßige Schleuserbanden bieten, die aus Profitgründen bewusst Menschenleben auf Spiel setzen.

Die Rettung Schiffbrüchiger im Mittelmeer bleibt eine Herausforderung, vor allem für die Anliegerstaaten des Mittelmeeres. Seenotrettung in der jeweiligen Seenotrettungszone eines Landes ist eine Verpflichtung nach internationalem Recht. Menschen in Seenot zu retten, ist eine hoheitliche Aufgabe und liegt in erster Linie in der Zuständigkeit des Anrainerstaates. Es ist jedoch eine europäische Aufgabe, gefährliche Überfahrten von Migrantinnen und Migranten zu verhindern und den dahinterstehenden Schleuserbanden das Handwerk zu legen. Zugleich müssen Anreize gesetzt werden, damit die Menschen gar nicht erst aus ihrem Heimatland fliehen. Hierzu müssen die Zusammenarbeit mit Herkunfts-und Transitstaaten sowie die Ausbildung der Küstenwache nordafrikanischer Mittelmeerländer verstärkt werden.

Was die planvolle zivile Seenotrettung anbelangt, müssen die Vereine und Organisationen, die auf eigene Faust vor den Küsten kreuzen, es unter Umständen gegen sich gelten lassen, wenn sie durch ihre bloße Präsenz Menschen zu der lebensgefährlichen Flucht verleiten oder Schleuserbanden das Geschäft ermöglichen. Ob in einigen Fällen Beihilfe zur illegalen Einwanderung oder eine Verletzung des Seerechts vorliegen, müssen die Gerichte entscheiden. Rechtsfreier Raum ist die See nicht!

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