Frage an Hans-Jürgen Thies von Wilfried T. bezüglich Energie
schön einen Herrn Thies als Volksvertreter zu haben. Klimakrise, Energiewende sind neben Corona wohl mit die wichtigsten Themen. Der Bundestag wird noch im November das EEG2021 debattieren und zur Abstimmung bringen. Nach übereinstimmender Meinung aller Fachleute wird dieses Gesetz die bürgernahe Energiewende, speziell Sonnenenergie der Eigenheimbesitzer, Landwirte oder auch Mittelstandsfirmen stark beschränken. In 2019 haben z.B. Firmen über 1 Gigawatt auf ihren Dächern Photovoltaik (PV) installiert, um über den Eigenverbrauch ihre Stromkosten massiv zu senken. Diese Firmen müssen zukünftig ab einer bestimmten Größe die Investition auf Ihren eigenen Dächern ausschreiben und zum "Ausschreibungspreis" verkaufen und ihren Bedarf anschließend beim Energieversorger teuer einkaufen. Das wird kein Unternehmer machen, d.h. dieser und viele andere Punkte werden Investitionen reduzieren statt zu fördern. Ich kann mein e-Auto dann auch nicht mehr Umlagenfrei zu Hause oder in der Firma laden. Einerseits förden wir die e-Mobilität wie verrückt, anderseits nehmen wir ihr gleichzeitig die größten Vorteile. Das EEG ist über die Jahre zu komplex und zu teuer geworden, um als Instrument der Förderung erneuerbaren Energien zu dienen. Die Bundesregierung hat von Beratern, z.B. Agora Energiewende oder auch den 5 Weisen, jede Menge kostengünstige Alternativen aufgezeigt bekommen, die zu einem positiven Impuls für den dynamischen Ausbau, bei lokaler Wertschöpfung, führen würde. Diesem Ziel entspricht das EEG2021 in keiner Weise.
Wir könnten jetzt noch die verschiedensten lokalen Förderprogramme der NRW Regierung anführen, die im direkten Widerspruch zum EEG2021 stehen.
Werden Sie dem Gesetz zustimmen oder es in dieser Form ablehnen?
Sehr geehrter Herr Thies,
vielen Dank für Ihre Email vom 27.10.2020, in der Sie Ihre Bedenken zur EEG-Novelle ausführen. Sie schreiben, dass "dieses Gesetz die bürgernahe Energiewende, speziell Sonnenenergie der Eigenheimbesitzer, Landwirte oder auch Mittelstandsfirmen stark beschränken" werde.
In Ihrer Anfrage sprechen Sie nach meinem Verständnis zwei Themenkomplexe des EEG 2021 an: erstens die geplanten Regelungen zu den Ausschreibungen für Solaranlagen auf Dächern und zweitens die geplanten Regelungen zu den in der Regel kleineren Altanlagen, deren Förderung ab dem 1. Januar 2021 ausläuft (ausgeförderte Anlagen). Ich habe mich zur Beantwortung Ihrer Fachfragen noch einmal direkt an das BMWi gewendet und kann Ihnen nun umfassend antworten. Ich gehe zunächst in Punkt 1 auf die Förderrichtlinien für größere Anlagen ein und in Punkt 2 dann auf die Optionen der Einspeisevergütung für ausgeförderte PV Anlagen. Ich berücksichtige dabei auch die Gesamtbetrachtung gerade mit Blick auf eine gerechte Umlagebelastung aller Stromverbraucher, die der Gesetzgeber bei der Novellierung der Regelungen zu berücksichtigen hat.
1. Ausschreibung
Bei den Ausschreibungen sieht die Novelle die Einführung eines neuen und getrennten Ausschreibungssegments für PV-Anlagen auf Dächern vor. Diese Anlagen nehmen bislang grundsätzlich schon an den Ausschreibungen für Solarenergie teil, sind wegen höherer Kosten aber nicht gegenüber Freiflächenanlagen konkurrenzfähig. Durch das neue Segment wird deshalb die Förderung großer Dachanlagen künftig wieder angeschoben. Die EEG-Novelle sieht in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die Schwelle für die Teilnahme an Ausschreibungen für die EEG-Förderung für große Dachanlagen zukünftig von 750 kW auf 500 kW sinkt. Das sind aber weiterhin sehr große Projekte und die Einbeziehung dieses Segments ist notwendig, um in den neuen Ausschreibungen ausreichend Wettbewerb zu schaffen. Die Ausschreibungsmengen berücksichtigen den bisherigen Zubau in dieser Größenklasse.
Eigenversorgung ist für Projekte, die an den Ausschreibungen teilnehmen, im Übrigen bereits nach geltendem Recht und nur dann weitgehend ausgeschlossen, wenn das Unternehmen eine über Ausschreibungen ermittelte EEG-Förderung für die Stromeinspeisung in Anspruch nehmen will. Auswertungen zeigen zudem, dass nur ein geringer Anteil der Dachanlagen oberhalb 500 kW überhaupt als Eigenversorgungsanlagen betrieben wird. Wenn Anlagenbetreiber bei größeren Projekten Eigenverbrauchsanteile realisieren möchten, steht es diesen auch nach dem EEG 2021, wie bereits nach geltendem Recht, weiterhin frei, ohne direkte EEG-Förderung für die Stromeinspeisung neue Photovoltaik-Anlagen für den Eigenverbrauch auf dem Dach zu installieren und zusätzlich Erlöse aus der Direktvermarktung des eingespeisten Stroms zu erzielen. Solche Projekte können gerade bei größeren Solaranlagen wegen den mit dem Eigenverbrauch verbundenen finanziellen Vorteilen (zum Beispiel teilweiser Wegfall von EEG-Umlage oder Netzentgelten) wirtschaftlich sein.
2. Eigenstrom/ ausgeförderte PV-Anlagen
"Der Eigenverbrauch hat derzeit viele Vorteile, insbesondere für den Nutzer. Er hat aber auch den Nachteil, dass derjenige, der seinen Strom selbst verbraucht, keine Umlagen, Netzentgelte und Steuern, die auf den Strombezug erhoben werden, bezahlt. In erster Linie können sich kapitalstarke Unternehmen und reichere Haushalte vom Strombezug unabhängiger machen und damit Kosten sparen. Die Umlagen und Netzentgelte werden dann auf die verbleibenden Stromverbraucher verteilt, ebenso muss das entfallende Steuervolumen in anderer Weise finanziert werden. Je weniger Stromverbraucher zu den Netzkosten und den EEG-Kosten (insbesondere den hohen Kosten älterer Anlagen) beitragen, desto mehr müssen die verbleibenden, weniger Privilegierten bezahlen. Die schon jetzt bestehenden Vorteile des Eigenverbrauchs belasten also die übrigen Stromverbraucher.
Diesem System sind Grenzen gesetzt: Die Umlagen und Steuern auf den Strombezug sind mit rund der Hälfte der Stromkosten sehr hoch. Die andere Hälfte der Kosten geht zu gleichen Teilen auf die Stromerzeugung und Netzkosten zurück. Im Ergebnis bedeutet dies, dass ¾ des Strompreises dafür genutzt wird, das Netz auszubauen und in Betrieb zu halten, umweltfreundliche Energieanlagen zu finanzieren (Erneuerbare-Energien-Gesetz-Umlage, Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz-Umlage und Wind-Offshore-Umlage) und Beiträge zum Staatshaushalt zu erheben. Wenn die Finanzierung von Netzen, Netzbetrieb und erneuerbaren Energien über die Letztverbraucher nicht mehr sichergestellt wäre, müssten die Kosten anders umgelegt werden. Die Kosten könnten dann über höhere Grundgebühren oder Steuern wieder von allen Stromverbrauchern erhoben werden. Es ist dann damit zu rechnen, dass der Vorteil des Eigenverbrauchs sich stark reduziert, wenn er sich nicht sogar ganz aufhebt. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist daher ein hoher Eigenverbrauch - Haupteigenverbraucher ist derzeit im Übrigen die Industrie über eigene fossile Kraftwerke - kein sinnvolles Ziel. Auch ist ein hoher Eigenverbrauch keineswegs mit einem niedrigeren Netzausbaubedarf verbunden. Denn die Betreiber von PV-Anlagen sind in zweierlei Hinsicht auf das Netz angewiesen: Zum einen speisen sie Strom zu Zeiten ein, in denen sie ihn nicht selbst verbrauchen und ein eventuell vorhandener Speicher voll ist, also typischerweise zu Zeiten, in denen das Netz durch hohe Solarstromeinspeisung ohnehin stark belastet ist, zum anderen sind sie nachts (sofern die tagsüber ggf. eingespeicherten Strommengen bereits erschöpft sind) und vor allem im Winter (da liefert die PV-Anlage fast nichts) auf den Bezug von Strom aus dem Netz angewiesen."
Darüber hinaus hat die Bundesregierung mit dem Entwurf einen Vorschlag für eine Anschlussregelung für die ausgeförderten Photovoltaikanlagen vorgelegt. Diese Regelung sieht vor, dass ausgeförderte PV-Anlagen in der Volleinspeisung auch weiter in dieser Form betrieben werden können. Die eingespeisten Strommengen werden wie bisher durch den Netzbetreiber aufgenommen, der Anlagenbetreiber erhält dafür den Marktwert des PV-Stroms abzüglich der Vermarkungskosten. Diese Regelung soll bis Ende 2027 gelten und wird im EEG-Erfahrungsbericht evaluiert. Für den darauffolgenden Zeitraum wird davon ausgegangen, dass eine vollständige Marktintegration auch bei PV-Kleinanlagen möglich ist. Umbauten an der Photovoltaikanlage bzw. am Zählerschrank und damit Mehrkosten sind nicht erforderlich. Zum anderen können Betreiber ihren Strom, auch mit Eigenverbrauchsanteilen, außerhalb des EEG direkt vermarkten. Hierfür bieten bereits verschiedene Direktvermarkter am Markt Lösungen an.
Eigenverbrauch ist auch im Rahmen der bereits angesprochenen Anschlussregelung zulässig. Voraussetzung dafür ist dann die Installation eines intelligenten Messsystems, um die benötigte Sicht- und Steuerbarkeit der PV-Anlagen zu gewährleisten, wobei für diesen Schritt im EEG 2021 zusätzlich finanzielle Anreize vorgesehen sind. So ist als ein solcher Anreiz vorgesehen, dass sich der Abzug der pauschalierten Vermarktungskosten, im Fall der PV von 0,4 ct/kWh auf 0,2 ct/kWh, reduziert. Für die kleinen ausgeförderten Anlagen weisen wir zudem darauf hin, dass im Fall rein erneuerbarer Stromerzeugung häufig auch nur ein reduzierter EEG-Umlagesatz in Höhe von 40% auf den vor Ort verbrauchten Strom anfällt. An dieser Ermäßigung des Umlagesatzes sind durch das EEG 2021 keine Änderungen geplant.
Sehr geehrter Herr Thies, ich hoffe, Ihnen hiermit die Logik des EEG 21 nähergebracht zu haben. Meine Haltung habe ich noch nicht abschließend getroffen und bin Ihnen deshalb für Ihre Anregungen dankbar, die von einem Thies kommend mir natürlich besonders zu Denken geben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen Thies