Frage an Hans Herold von Philipp H. bezüglich Staat und Verwaltung
Sehr geehrter Abgeordneter Herold,
ich habe einen Trauerfall in der Familie zu beklagen.
Doch das Standesamt Landshut weigert sich den Sterbefall zu beurkunden, so lange noch nicht die Heiratsurkunde des Standesamtes München vorliegt.
Warum kann das Standesamt Landshut nicht selbstständig die benötigten Informationen beim Standesamt München anfordern?
Warum muss der Bürger die benötigten Informationen bereit stellen?
Im Zeitalter der Digitalisierung hätte ich erwartet, das sämtlichen Ämtern die benötigten Informationen anderer Ämter online zur Verfügung stehen - und die Verwaltung vereinfacht wird!
Hinkt das fortschritliche Bayern unter ihrer Regierungsverantwortung aktuellen Trends hinterher?
Warum muss ich als Bürger in meiner schwersten Stunde den Laufburschen für einen überbürokratisierten Staat machen?
mit freundlichen Grüßen,
P. H.
Sehr geehrter Herr Hienstorfer,
zu Ihrer nachstehenden Anfrage können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Nach den Vorgaben des Personenstandsgesetzes (PStG) muss der Tod eines Menschen dem zuständigen Standesamt zur Beurkundung angezeigt werden (§§ 28 - 30 PStG). Zur Anzeige verpflichtet sind die in der in § 29 PStG genannten Reihenfolge aufgeführten Personen. Dies ist jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, sowie jede andere Person, die beim Tod zugegen oder aus eigener Wahrnehmung unterrichtet ist. Daneben können bestimmte Bestattungsunternehmen mit der Anzeige beauftragt werden. Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen ist der Träger der Einrichtung anzeigepflichtig (§ 30 PStG). Gemäß § 10 Abs. 1 PStG haben die zur Anzeige Verpflichteten die für die Beurkundung des Personenstandsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit diese nicht Registern entnommen werden können, zu denen das Standesamt einen Zugang hat.
Mit der Personenstandsrechtsreform wurden ab 1. Januar 2009 die bis dahin in Papier geführten Personenstandsbücher der Standesämter bundesweit auf elektronische Personenstandsregister umgestellt. Bayern hat zudem von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein sog. „zentrales elektronisches Personenstandsregister“ einzurichten. Hierbei handelt es sich um ein automatisiertes Abrufverfahren, das als zentrale Komponente auf den elektronischen Personenstandsregistern der rund 1.200 bayerischen Standesämter aufbaut. Es ermöglicht einem bayerischen Standesamt, die in den elektronischen Personenstandsregistern der anderen bayerischen Standesämter vorhandenen Einträge gegenseitig zu benutzen, d. h., nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben an Berechtigte etwa Personenstandsurkunden auszustellen oder Auskünfte zu erteilen. Anderen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen wie auch Privaten ist der Zugriff verwehrt.
Was den Nutzen eines Zugriffs beispielsweise für die Beurkundung eines Sterbefalles angeht, ist allerdings zu bedenken, dass nur die seit der Einführung der elektronischen Registerführung 2009 angefallenen Personenstandsfälle in diesen Registern elektronisch beurkundet worden sind. Ältere in Papierform vorliegende Beurkundungen können zwar im Wege der Nacherfassung in die elektronischen Register übernommen werden. Die Standesämter entscheiden in eigener Verantwortung, ob bzw. in welchem Umfang sie von einer Nacherfassung Gebrauch machen.
Sofern die in Rede stehende Eheschließung wegen unterbliebener Nacherfassung nicht als elektronischer Registereintrag vorliegt, bleibt nach wie vor der Anzeigepflichtige zur Vorlage einer Eheurkunde beim Standesamt des Sterbefalles zuständig.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen weiterhelfen und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Westphal
stv. Landtagsbeauftragter