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Hans-Georg Faust
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Frage von Matthias S. •

Frage an Hans-Georg Faust von Matthias S. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr.med. Faust,

herzlichen Dank für die Beantwortung der ersten Frage. Leider muß ich widersprechen.

Ihre Aussage "Die Budgetierung der ärztlichen Honorare ist beendet ..." ist nicht korrekt.
Ärzte haben unverändert ein Budget. Das Budget heißt jetzt Regelleistungsvolumen.

Die Beantwortung meine zweiten Frage ist sicher untergegangen, deshalb möchte ich sie wiederholen.

Was soll ein Arzt machen, wenn er sein Budget erfüllt hat? (*)

Mit freundlichen Grüßen

Dr. med. Matthias Schreiber

(*) Die Frage hat einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund. Jede Leistung, die über das Budget hinaus erbracht wird kostet Geld (Personalzeit .....), das quasi von wenigen Cent pro Patient nicht vergütet wird. Betriebswirtschaftsstudenten lernen im ersten Jahr, dass man Leistungen oder Produkte, die mehr kosten, als sie erwirtschaften nicht erbringen kann.

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kollege Schreiber,

wirtschaftswissenschaftlich wird die Schwelle ermittelt, an dem Erlös und Kosten eines Produktes gleich hoch sind und ab welchen ein Gewinn erzielt werden kann (Deckungsbeitrag). Wird diese Schwelle überschritten macht man Gewinne, wird sie unterschritten, macht man Verluste. Bei überschreiten dieser Schwelle besteht für die Marktteilnehmer die Möglichkeit, ihr Produkt zu geringeren Preisen abzugeben, da der Deckungsbeitrag erreicht worden ist und somit „günstigere“ Kalkulationsgrundlagen vorliegen.
Bei der ärztlichen Vergütung, denn sogenannten „Regelleistungsvolumina“ (RLV), ist der Gesetzgeber vergleichbar vorgegangen. Bei den RLV wird arztbezogen festgelegt, bis zu welcher „Schwelle“ mit einem vorher vereinbarten festen Euro-Betrag vergütet wird. Damit erhält ein Arzt für die Leistungsmenge, die innerhalb des RLV liegt, eine feste Vergütung. Leistungsmengen die darüber hinausgehen, werden abgestaffelt (geringer) vergütet.

Der Bundesgesetzgeber hat bei der betriebswirtschaftlichen Kalkulation für die Honorarreform u.a. folgende wirtschaftlichen Faktoren zu Grunde gelegt:
- partielle Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung 2007 sowie Materialkosten, Miete Geräte, Energiekosten, Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen, etc.
- partielle Anpassung des kalkulatorischen Arztlohnes des EBM von 95.553 Euro auf 105.571,80 Euro (Neufestsetzung Arztminute - Erhöhung von 77,9 Cent auf 86,09 Cent)
- Berücksichtigung neuer Kostenstudien, so zum Beispiel in den Bereichen Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Radiologie, Pathologie
- Erhöhung der versorgungsbereichsspezifischen Pauschale für Haus- und Kinderärzte
- Anpassung des durchschnittlichen Leistungsbedarfs in Punkten für alle Facharztgruppen + 5,38 %

Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber der Selbstverwaltung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) folgende Maßgaben zur Fortentwicklung der ärztlichen Honorierung vorgegeben:
- jährlich bis 31.08: Festlegung von Indikatoren zur Messung der regionalen Besonderheiten (§ 87 Abs. 2b)
- jährlich bis 31.08: Festlegung der Punktwerte Morbi-Gesamtvergütung (§ 87 a Abs. 2 und 3)
- jährlich bis 31.08: Berechnungsformel arztbezogenes Regelleistungsvolumen (§ 87 b Abs. 4)

Auf Grund dieser neu geschaffenen gesetzlichen Grundlage stehen für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in Sachsen in diesem Jahr durch die gesetzliche Krankenversicherung rund 1,6 Milliarden Euro – ein Plus von mehr als 19 Prozent im Vergleich zu 2007 zur Verfügung. Hiermit dürften die Versorgung der Patientinnen und Patienten sowie die „auskömmliche“ Finanzierung der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte durchaus möglich sein.

Mit kollegialen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust, MdB