Frage an Hans-Georg Faust von Ewald B. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Abgeorneter,
wie lange soll es noch dauern,bis die unselige Koppelung des Ölpreises mit dem Gaspreis verbunden bleibt. Es ist für die Konserne eine Gelddruckmaschine. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Ich versichere Ihnen das die Wähler ihr zuküntiges Kreuzchen bei Wahlen nur noch Volksvertretern geben, von denen sie sicher sind, dass sie nicht eng mit den Energiekonzernen, sprich Beraterverträgen usw . verbunden sind.Leider gibt es auch in Ihrer Partei zu viele davon. Nach dem Motto, wessen Brot ich esse, dessen Lied ich sing. Ich bin mit der zu engen Verwobenheit nicht einverstanden und werde mich künftig bei Wahlen entsprechend verhalten.
Mit freundlichem Gruss
E. Brassel
Sehr geehrter Herr Brassel,
der Fund eines der größten zusammenhängenden Erdgasfelder der Welt in Slochteren (Niederlande) eröffnete 1959 erstmals die Möglichkeit der überregionalen Erdgasversorgung in größerem Umfang. Das Erdgas besaß damals als neuer Energieträger keinen Markt gegenüber den insbesondere im Wärmemarkt etablierten Energieträgern Kohle und Heizöl (seinerzeit über 60 Prozent Marktanteil). Um dem Erdgas den Marktzugang zu erleichtern, trafen deshalb seit Beginn der 1960er Jahre erdgasproduzierende und erdgasimportierende Unternehmen die als Öl-Gas-Preisbindung bekannte Preisvereinbarung, wonach der Gaspreis dem Ölpreis auf Basis eines Mittelwertes, der in einem sechsmonatigen Referenzzeitraum ermittelt wird, mit halbjährlichem Abstand folgt. Diese Öl-Gas-Preisbindung sollte einerseits den Erdgasproduzenten langfristige Investitionssicherheit durch Absatzsicherung gewähren, um die exorbitanten Investitionen in Erschließung, Verarbeitung, Transport und Vertrieb des Erdgases zu refinanzieren. Andererseits sollte sie für die Gasversorgungsunternehmen (GVU) die Konkurrenzfähigkeit des Erdgases im Substitutionswettbewerb mit dem Heizöl auf dem Raumwärmemarkt sichern (Prinzip der Anlegbarkeit des Preises). Diese Regelung findet noch heute als so genannte Preisgleitklausel in langfristigen Erdgasbezugs- sowie -absatzverträgen Anwendung.
Die Gaspreisbildung nach dem Anlegbarkeitsprinzip, d. h. die Koppelung des Gaspreises an die Preise alternativ am Wärmemarkt einsetzbarer Energieträger wie leichtes und schweres Heizöl sowie Kohle, ist integraler Bestandteil der privatwirtschaftlich geschlossenen, langfristigen Gasbezugsverträge mit den im Wesentlichen ausländischen Gasproduzenten. Die Ölpreisbindung als spezielle Variante des Anlegbarkeitsprinzips kann dazu beitragen, dass Gas in den Verwendungsbereichen, in denen Heizöl als Wettbewerbsenergie in Frage kommt, konkurrenzfähig angeboten und abgesetzt werden kann.
Ausschlaggebend für die Öl-Gas-Preisbindung sind nicht die Reserven- und Ressourcenrelationen, sondern die Wettbewerbssituation in den Einsatzbereichen des Erdgases. Eine andere Preisbildungsform wie z. B. eine börsenorientierte Preisbildung könnte – wie die derzeitigen Preisentwicklungen in den USA und Großbritannien zeigen – zu deutlich höheren Preisen führen.
Das Bundeskartellamt und die Kartellbehörden der Länder prüfen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht (§§ 19, 20 GWB) auch, ob Gasbezugskostenänderungen auf Grund der Ölpreisbindung gleichermaßen bei steigenden wie bei fallenden Bezugskosten an die Kunden weitergegeben wurden.
Seit Juli 2007 veröffentlicht der Deutsche Bundestag auf seiner Internetseite – siehe hierzu auch: http://www.bundestag.de/mdb/nebentaetigkeit/index.html - die Angaben aller Abgeordneten über ihre Tätigkeiten und Einkünfte neben dem Mandat. Diese müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. So sieht es das Abgeordnetengesetz vor. Hier können Sie sich umfassend sachkundig machen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust MdB