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Hans-Georg Faust
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Frage von Georg K. •

Frage an Hans-Georg Faust von Georg K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr.Faust,

ist es richtig, dass die Ärzte bei Beamten bis zum 2,8-fachen Honorarsatz abrechnen dürfen, und ist es richtig, dass diese Besserstellung gegenüber einem Kassenpatienten im Rahmen der Beihilfe vom Steuerzahler bezahlt wird ?

Ist es richtig, dass dieses Privileg durch eine Korrektur der Gebührenordnung durch das Bundesgesundheitsministerium abgeschafft werden könnte ?

Ist es richtig, dass an eine Abschaffung dieses Privilegs nicht gedacht wird, weil einige der Abgeordneten im Bundestag Beamte sind ?

Mit freundlichem Gruß
Georg Kranzler

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kranzler,

die Krankenversicherung der Beamten ist in Deutschland - neben der privaten Krankenversicherung (PKV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - ein eigenständiges, historisch gewachsenes und in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ausgeprägtes System der Beihilfe.

In den Beihilfeverordnungen und -vorschriften wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen „beihilfefähig“ sind. Grundsätzlich ist nur medizinisch Notwendiges beihilfefähig. Die Leistungen der Beihilfe liegen nur in Einzelfällen über denen der gesetzlichen Krankenversicherung und erfolgen, im Gegensatz zum grundsätzlichen Sachleistungsprinzip der GKV, als Kostenerstattung. Die Beamtin/der Beamte, die/der nicht freiwillig gesetzlich versichert ist, erhält eine Rechnung als Privatpatient/-in, begleicht diese und bekommt die beihilfefähigen Aufwendungen entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet. Der Beihilfesatz beträgt
- 50 % für aktive Beamte,
- 70 % für Versorgungsempfänger bzw. Ehepartner (bis zum Einkommen
i.H.v. 18.000 €) und
- 80 % für Kinder bzw. Waisen.
Die Höhe des ärztlichen Liquidationssatzes ist somit für die Bemessung der Beihilfe nicht maßgeblich, da die Aufwendungen nur entsprechend dem Beihilfebemessungssatz erstattet werden.

Die Zuzahlungsregelungen und „Praxisgebühr“ orientieren sich für den Bereich des Bundes an den Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Beamte besteht nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB V Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bei der Praxisgebühr bei Versicherten in der GKV, werden bei vielen Beihilfeempfängern 40 Euro jährlich (10 Euro pro Quartal) von den erstattungsfähigen Aufwendungen abgezogen (z. B. bei Bundesbeamten, übrigens auch dann, wenn der Arzt nur in einem Quartal aufgesucht worden ist) und die Erstattungen für Arzneimittel um 10 % gemindert. In einigen Bundesländern wird auch eine Pauschale (die sogenannte Kostendämpfungspauschale), die sich nach der Besoldungsgruppe richtet, pro Jahr als Eigenleistung abgezogen (z. B. bei Beamten, die ihre Beihilfe nach der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten). Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, für die ein Festbetrag gemäß §§ 35 ff. SGB V festgesetzt worden ist, werden auch nur bis zur Höhe dieses Festbetrages erstattet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans Georg Faust MdB