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Hans-Georg Faust
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Frage von Günter L. •

Frage an Hans-Georg Faust von Günter L. bezüglich Gesundheit

Warum wird der Beihilfeberechtigte bei der Zuzahlung zu Medikamenten und Hilfsmitteln benachteiligt?
beispiel:
Arbeitnehmer Ehemann /Arbeitnehmerin Ehefrau zusammen gleich 2 %

Beihilfeberechtigter 2% Ehefrau Arbeitnehmerin 2% plus
Einkommen Beihilfeberechtigter ergibt zusammen mehr als 2%
Mit freundlichem Gruß
Lükensmeier

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Lükensmeier,

die GKV und die Beihilfe sind rechtlich unterschiedliche und jeweils eigenständige Krankensicherungssysteme mit jeweils eigener Rechtsgrundlage, mit anders gearteten Leistungsformen und mit unterschiedlicher Finanzierungsgrundlage. Daher sind auch die Berechnungsgrundlagen für die Anwendung der Belastungsgrenzen bei Zuzahlungen in der GKV und Eigenbehalten in der Beihilfe für Beamte und Versorgungsempfänger des Bundes unterschiedlich geregelt.

Die gesetzliche Krankenversicherung stellt bei der Entscheidung, inwieweit dem Versicherten Zuzahlungen zugemutet werden können, auf das gesamte Familieneinkommen ab (§ 62 Abs. 2 SGB V) ungeachtet deren Zugehörigkeit zu anderen Krankheitssicherungssystemen und den dort ggf. zu leistenden Zuzahlungen.

Das führt dazu, dass das zu berücksichtigende Einkommen erhöht und die angerechneten Zuzahlungen reduziert werden, weil die im Beihilfesystem angerechneten Eigenbehalte nicht abgezogen werden. Dadurch müssen die im Beihilfesystem Versicherten mehr Zuzahlungen leisten, weil die Belastungsgrenze nicht die tatsächliche monetär aufgetretene Verminderung des Haushaltseinkommens berücksichtigt. Im Beihilfesystem wird nur das Einkommen der Personen berücksichtigt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 12 Abs. 2. S. 4 BhV). Es bezieht somit sowohl beim Einkommen, als auch bei der Begrenzung der Eigenbehalte nur die Personen ein, die auch Leistungen aus dem System beanspruchen.

Wie diesbezüglich die Rechtsprechung bereits mehrfach eindeutig festgestellt hat, verstoßen diese Vorgaben weder gegen den Gleichheitsgrundsatz, noch wird die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verletzt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Georg Faust MdB