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Hans-Georg Faust
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Frage von Heribert K. •

Frage an Hans-Georg Faust von Heribert K. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Dr. Faust,

§ 305b SGB V sieht vor, dass die Öffentlichkeit lediglich über die Einnahmen-Ausgaben Situation der GKVen informiert werden muss, wobei die GKVen über die Tiefe der Darstellung einen sehr breiten Speilraum haben. Über die Vermögenslage der GKVen gibt es keine Berichtspflicht. Ebenso gibt es keine Verpflichtung zur Aufstellung von Lagebericht, Risikobericht, Anhang und erst recht kein Erfordernis für ein Testat von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer. Eine interne Revision findet nur im 5 Jahresrhytmus durch das Bundesversicherungsamt bzw. die für die SV zuständigen obersten Landesbehörden statt, siehe auch § 274 SGB V. Warum wird die Öffentlichkeit nicht über die Vermögenslage der GKVen informiert? Warum gibt es keine Testate von unabhängigen Wirtschaftsprüfern? Ist der Zeitraum von 5 Jahren für eine interne Revision bei den rasanten Umwälzungen und Änderungen in der Gesetzgebung im Gesundheitswesen nicht viel zu lang? Gibt es in Ihrer Fraktion Gesetzgebungsinitiativen, die dem Bürger eine Einsicht auch in die Vermögenslage (s)einer gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht? Jede kleine 25.000 € GmbH muss im Bundesanzeiger seine Vermögensverhältnisse für alle einsehbar offenbaren. Warum nicht auch die GKVen? Auf welcher Grundlage können gewählte Vertreter bei den Sozialwahlen berhaupt mitbestimmen, wenn ihnen grundlegende Informationen (Vermögenslage) vorenthalten werden?

Mit freundlichen Grüßen

Heribert Karsch

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Karsch,

das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gibt mit den §§ 274 und 305b die Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände sowie die Rechenschaft der einzelnen Krankenkassen über die Verwendung der Mittel vor.
So haben zum Beispiel die Krankenkassen nach den Vorgaben des § 305b SGB V in ihren Mitgliederzeitschriften jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Beitragsmittel zu geben. Dabei haben sie auch über die Verwaltungsausgaben gesondert zu informieren. Hierzu empfehle ich Ihnen zum Beispiel den Geschäftsbericht 2008 der Techniker Krankenkasse (TK) (www.tk-online.de) oder den der Barmer Ersatzkasse (www.barmer.de) oder den der AOK in Niedersachsen (www.aok-niedersachsen.de). Mit dieser, durch das im Jahr 2003 beschlossenen Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) Regelung stellt der Gesetzgeber sicher, dass die einzelnen Mitglieder der Krankenkassen über die Verwendung der Kassenmittel des Vorjahres und den Anteil der Verwaltungsausgaben umfassend informiert werden.
Darüber hinaus möchte ich darauf hinweisen, dass nach den Vorgaben des § 274 Abs. 1, Satz 1 SGB V, das Bundesversicherungsamt (BVA) und die für die Sozialversicherungen zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder die ihrer Aufsicht unterstehenden Krankenkassen *_mindestens_* alle fünf Jahre zu prüfen haben. Gegenstand der Prüfung sind die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung. Die Prüfungen bspw. der bundesunmittelbaren Krankenkassen werden von den Außenstellen des Bundesversicherungsamtes in Berlin, Cloppenburg, Duisburg, Fulda und Ingolstadt durchgeführt. Derzeit sind zirka 90 Prüfer im Einsatz, die sich auf einzelne Prüfgruppen aufteilen. Siehe hierzu auch den Tätigkeitsbericht 2007 des BVA (www.bundesversicherungsamt.de). Ich sehe keinen Grund, warum der Bundesgesetzgeber hier weitere gesetzliche Maßnahmen einleiten sollte, da sich die vorhandenen Instrumente der externen Aufsicht und Kontrolle durchs BVA bzw. durch die zuständigen Landesaufsichten der Krankenkassen bewährt haben. Neben diesen regelmäßigen Prüfungen durch die Aufsicht prüft zudem gemäß § 274 Abs. 4 SGB V vermehrt der Bundesrechungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften. Darüber hinaus haben Krankenkassen entsprechende Vorschriften in ihre Satzungen aufgenommen, die im Sinne einer Innenrevision eine jährliche Haushaltsprüfung sicherstellen und die wiederum dem Verwaltungsrat einer Krankenkasse als Kontrollinstrument gegenüber dem Vorstand dienen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hans Georg Faust, MdB