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Hans-Christian Ströbele
Bündnis 90/Die Grünen
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Frage von Herbert D. •

Frage an Hans-Christian Ströbele von Herbert D. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Ströbele!

Das Land NRW ist seitens der Justiz in der Vergangenheit stets als Muster herangezogen worden, wenn es um die Bewertung der Verkaufsfläche von Nahbereichs-Läden für die Lebensmittelversorgung in planungsrechtlich festgelegten "Mischgebieten" ging.
Es war wohl zuletzt von 799 m² Verkaufsfläche zuzüglich Lagerflächen die Rede.
Nun - Die Rot-Grüne Bundesregierung unter der Führung des Herrn Trittin führte die Dosen-Rücknahmepflicht ein.
Ich erlebte, daß aus diesem Grund angestrebt wurde, die Dosenrücknahme schon aus hygienischen Gründen auszulagern und plante neben einem Standardplan eine solche Annahmestelle.
Leider gab das Bauamt aus irrigen Gründen dem nicht statt. Das OVG urteilte mit der Maßgabe, daß die üblichen 799 bzw. 800 m² damit überschritten seien, denn die Dosenrücknahme rechne man mit 15 m² der VK hinzu.
Damit sei die Regel überschritten.
Nirgends im Gesetz finde ich diese Grenze.
Was ist zu tun, was kann man nun denn gegen solche kleinlichen Urteile tun, die eher verlangen, daß die teils vom Straßenrand aus Hundekot aufgesammelten Dosen nicht in den empfindlichen Lebensmittelbereich hineingetragen werden????
Der Bauantrag ging fehl, eine Nachbesserung war nicht möglich, der Schaden des Investors war immens.
Gerne erwarte ich Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Herbert Dirksen

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Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr Dirksen.

Tut mir leid, aber im Baurecht kenne ich mich nicht aus. Außerdem weiß ich als Rechtsanwalt, daß eine sachgerechte Beurteilung der Entscheidung eines Gerichts nicht einmal versucht werden sollte, wenn ich die Akten und vor allem die vollständigen Urteilsgründe nicht kenne. Deshalb kann ich Ihnen keinen anderen Rat geben als den, den Ihnen Ihr Rechtsanwalt sicher schon gegeben hat.

Mit freundlichem Gruß
Ströbele