Frage an Hans-Christian Ströbele von Detlef H. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
Sehr geehrter Herr Ströbele,
als Betroffener der Kolonienräumung wegen des A 100 Ausbau in Neukölln habe ich folgende Frage:
Wie ist es möglich, dass die Kündigung der Parzellen erfolgen konnte, ohne dass die Planfeststellung abgeschlossen ist und des Weiteren: wie können mit den Kleingärtnern unter dem Eindruck der ungesetzlichen Pachtvertragskündigungen Räumungsvereinbarungen getroffen werden obwohl dies der § 13 des Bundeskleingartengesetzes ausdrücklich verbietet?
Mt freundlichen Grüßen
Detlef Hillerkus
Sehr geehrter Herr Hillerkus.
Ohne Kenntnis des konkreten Pachtvertrages, des Kündigungsschreibens und aller Unterlagen kann ich die Frage nach der Wirksamkeit der Kündigung und der Räumungsvereinbarung sachgerecht nicht beantworten.
Grundsätzlich gilt aber, daß die ordentliche Kündigung eines Pachtvertrages für eine Kleingartenparzelle unter bestimmten Bedingungen möglich ist. Nach § 9 Absatz 5 Bundeskleingartengesetz ist dies auch vor der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes zulässig, wenn die im Gesetz genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach § 13 dieses Gesetzes sind Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften des Gesetzes abgewichen wird, nichtig. Dies schließt aber nachträgliche einverständliche Vereinbarungen über eine Auflösung des Pachtverhältnisses nicht stets aus.
Ob der konkrete Pachtvertrag wirksam gekündigt wurde oder die Räumungsvereinbarung gültig ist, kann aber nur auf der Grundlage aller Umstände beurteilt werden.
Mit freundlichem Gruß
Ströbele