Frage an Halina Wawzyniak von Dietrich K. bezüglich Recht
Guten Tag,
1. Was halten Sie vom sogenannten Rechtsdienstleistungsgesetz, Anwaltszwang, in der BRD? Ich denke, dass dieses Gesetz - eine Modifikation vom Rechtsberatungsgesetz aus dem Jahr 1935 (!) s. http://kramerwf.de/fileadmin/user_upload/2004-08-07-BZ-Duin_Kramer_schreibt_eibn_St%C3%BCck.pdf u. https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdg/gesamt.pdf - obsolet ist. Meiner Meinung nach soll der Bürger selbst entscheiden können, ob er einen Rechtsanwalt im Rahmen einer juristischen Auseinandersetzung kostenpflichtig beauftragt oder nicht. Derzeit ist diesbezüglich bspw. der § 78 der Zivilprozessordnung gültig.
2. Welche Meinung haben Sie zur sogenannten Blackbox in Gerichtssälen?
Einerseits sind manche Gerichtsverhandlungen öffentlich u. Bürger werden auf eine Videoüberwachung im Gerichtsgebäude durch Warnschilder informiert. Jedoch ist eine audiovisuelle Aufzeichnung von öffentlichen Gerichtsverhandlungen gemäß § 169 Gerichtsverfassungsgesetz unzulässig. Genau dort wo die Wahrheitsfindung stattfinden soll, sind audiovisuelle Aufzeichnungen verboten! Durch audiovisuelle Aufzeichnungen können Streitereien über die Inhalte der Protokolle vermieden werden. Ein audiovisuelle Aufzeichnung könnte komplett ein Protokoll ersetzen und zur objektiven Urteilsfindung beitragen.
Medienrechtler Prof. Christian von Coelln: „Die aktuelle Regelung verstößt – Anmerkung § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) - meines Erachtens deshalb gegen das Grundgesetz (GG), weil das GG auch die Rundfunkfreiheit verbirgt, das ist ein Grundrecht, und dieses Grundrecht der Rundfunkfreiheit beinhaltet auch das Recht mit der Kamera zum Ort des Geschehens gehen zu dürfen und dort Bilder anzufertigen, damit sich der Fernsehzuschauer später ein eigenes Bild davon machen kann, was geschehen ist. Das gilt eben auch für das Geschehen in einem Gerichtssaal.“
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=L98l55p_YBs ab 1:30 min
Mit bestem Gruß
gez. Dietrich Klug
Sehr geehrter Herr Klug,
das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt allein die außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Es ermöglicht dem/der Betroffenen sich selbst in eine außergerichtliche Auseinandersetzung zu begeben oder sich Hilfe zu holen. Aus Verbraucher*innensicht erscheint es mir sinnvoll, in außergerichtlichen Auseinandersetzungen au eine qualifizierte Unterstützung zu setzen. Ob insoweit eine Erweiterung derjenigen, die Rechtsdienstleistungen erbringen über die §§ 7 und 8 RDG hinaus angebracht und nötig ist, kann aus meiner Sicht durchaus ergebnisoffen diskutiert werden.
Eine Audiovisuelle Aufzeichnung von Gerichtsprozessen muss genau überlegt werden. Ich will Sie darauf hinweisen, dass zumindest im Zivilprozess bereits jetzt die Protokolle noch in der Verhandlung vorgelesen und genehmigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Halina Wawzyniak