Frage an Halina Wawzyniak von Bernd R. bezüglich Recht
Sehr geehrte Frau Wawcziniak,
ich stellte am 04.09.2013 die unten stehende Frage an Ihren Parteifreund Herr Gerald Unger Wahlkreis 208 s. Anlage
Herr Unger entfielt mir Sie zu befragen als Juristin mit Zugang zum wissenschaftlichen Dienst des Bundestags.
Ich bitte Sie freundlichst meine Frage an Herrn Unger zu beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Anlage:
http://www.abgeordnetenwatch.de/gerald_unger-1031-73525--f400020.html#q400020
Antwort von Gerald Unger von 07.09.2013
Sehr geehrter Herr Rieder,
da ich weder Jurist noch Bundestagsabgeordneter mit wissenschaftlichen Stab bin, kann ich Sie bei ihrer Frage nur an eine fachlich kompetente Kollegin im Bundestag, z.B. RA Halina Wawcziniak MdB verweisen, die Ihnen sicher gerne Auskunft gibt.
Sollten Sie mich wählen und ich werde per Zufall Mitglied des Bundestages, kann ich gerne den wissenschaftlichen Dienst des Bundestages mit diesem Problem beschäftigen.
Mit lieben linken Grüßen
Gerald Unger,
Frage zum Thema Inneres und Justiz
Von: 04.09.2013
Sehr geehrte Herr Unger,
auch als unabhängiger Journalist möchte ich Ihnen freundlichst folgende Fragen stellen.
Wenn minderjährige Kinder von Jugendamt befragt werden welche Mindestanforderung muß hierzu die Rechtsmittelbelehrung besitzen?
In den seriösen wissenschaftlichen Veröffentlichungen wurde hierzu nach meiner Kenntnis nichts vorgetragen, was juristisch belastbar wäre.
Gibt es Ihres Wissens Unterschiede hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen bei ärztlichen Begutachtungen in Sorgerechtsangelegenheiten bei minderjährige Kinder nach § 159 FamFG und Befragungen durch Mitarbeiter von Polizeibehörden, Jugendämtern sowie durch psychologische und medizinische Sachverständige, Verfahrensbeistände, Staatsanwälte, Richter und Pädagogen?
Ich würde mich über eine Antwort mit Quellenangaben sehr freuen die auch § 1618a BGB und die hieraus ergebende Verwirkung zwischen Kindern und Eltern berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Sehr geehrter Herr Rieder,
der § 8 Abs. 1 SGB VIII besagt, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen sind und sie in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen sind. Offensichtlich soll diese Regelung aber nur gelten, wenn in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren Entscheidungen anstehen. Geeignet kann in einem solchen Fall nicht konkret untersetzt werden, weil immer Rücksicht auf Alter und Entwicklungsstand genommen werden muss. Allerdings sollte verlangt werden, dass der Hinweis auf die Rechte kindgerecht und einfühlsam erfolgen muss.
Der § 159 FamFG bezieht sich ausdrücklich allein auf ein Verfahren vor einem Gericht. Insofern müssen die Anforderungen natürlich höher gesetzt werden. Das macht aus meiner Sicht der § 159 Abs. 4 FamFG aber auch deutlich. Denn insoweit wird ausdrücklich die "geeignete" Art und Weise noch spezifiziert durch Verweis auf das Alter des Kindes. Der § 159 FamFG unterscheidet zusätzlich auch zwischen Kindern über und Kindern unter 14 Jahren.
Der § 1618a BGB regelt wiederum lediglich, dass Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig sind. Der Münchener Kommentar (Rdn. 2) geht insoweit von einer Generalklausel aus. Der Münchener Kommentar (Rdn. 8) verweist darauf, dass unter Beistand Akte innerfamiliärer Hilfe zu verstehen sind, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind (beispielsweise psychische Unterstützung bei Alltagsproblemen). Unter Zurückstellung soll (Rdn. 9) das Zurückstellen eigener Wünsche verstanden werden. Soweit mir zugänglich ist eine Verwirkung des § 1618a BGB bislang von Gerichten nur in Bezug auf Unterhaltsfragen entschieden worden. Insofern dürften aus meiner Sicht keine Auswirkungen des § 1618a BGB auf § 8 Abs. 1 SGB VIII oder § 159 FamFG derart bestehen, dass diese eingeschränkt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Halina Wawzyniak